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 |  Dennis Wiegard

Mängelbeseitigung – Aber wie?

Ein Bauwerk weist einen Mangel auf. Eine einzelne Werkleistung ist mangelhaft erfolgt. Selbst wenn dies zwischen Bauherrn und Auftragnehmer unstreitig ist, können beide Parteien immer noch unterschiedlicher Ansicht darüber sein, wie der Mangel künftig beseitigt werden soll.

Wer bestimmt das „Wie“ der Mängelbeseitigung?

Die Verpflichtung des Auftragnehmers/Unternehmers besteht in der Verschaffung eines mangelfreien Werkes (§ 633 I BGB). Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller des Werkes die Nacherfüllung verlangen (§ 634 I Nr. 1 BGB). Verlangt der Besteller die Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen (§ 635 I BGB). Die Frage, wer die Art und Weise der Mangelbeseitigung bestimmt, hat das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 (Az. 2 U 1219/16) wie folgt zugunsten des Unternehmers bekräftigt:

„Unabhängig davon, ob der ursprüngliche Herstellungs- oder ein Mangelbeseitigungsanspruch Grundlage ist, kann die Beklagte (Unternehmer) nur dazu verurteilt werden, einen bestimmten geschuldeten Zustand herzustellen. Auf welchem technischen Wege sie (die Beklagte) dies bewerkstelligt, bleibt ihr überlassen, solange dieser Weg fachgerecht und nachhaltig ist.“

Der Werkunternehmer hat also die Möglichkeit, die Art der Mängelbeseitigung zu wählen, die für ihn am günstigsten und einfachsten ist. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung muss jedoch der bisherigen Bauausführung Rechnung tragen.

Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Werkunternehmer. Folgerichtig jedoch auch nur in dem Rahmen der technisch erforderlichen und üblichen Art und Weise der bisherigen Bauausführung. Bei Sonderwünschen des Bauherrn, aus Gründen der Optik, Nachhaltigkeit oder einfach aufgrund eines veränderten Geschmacks, trägt der Bauherr die daraus entstehenden etwaigen Mehrkosten.

Autor:
Rechtsanwalt Dennis Wiegard
Düsseldorf, den 29. Oktober 2019

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