Wir waren für unseren Mandanten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich. Der Sachverhalt stellte sich dabei wie folgt dar:
Unser Mandant wollte die Dachgaube seines Wohnhauses mit einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) ausstatten. Da sich sein Haus in einem historischen Stadtkern befindet, ist das Objekt Teil einer denkmalgeschützten Siedlung. Daher musste unser Mandant bei der zuständigen Denkmalbehörde zunächst die Erlaubnis zur Errichtung der PV-Anlage beantragen. Eben dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Denkmalpflegerin der Stadt verweigerte in Absprache mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege die Erlaubnis und erließ nach Anhörung unseres Mandanten den Versagungsbescheid der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Als Begründung wurde angeführt, dass die Module der geplanten PV-Anlage angeblich als „Fremdkörper“ wahrgenommen werden und bezogen auf das unter Schutz gestellte historische Erscheinungsbild des Denkmalbereichs die vorhandene Dachlandschaft stören würden.
Dagegen haben wir vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und nun im Termin vom 30. September 2024 Recht bekommen. Die Behörde wird die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilen, sodass die PV-Anlage auf der Gaube errichtet werden darf.
Bereits mit Urteil vom 30. November 2023 (Az. 28 K 8865/22) hatte die gleiche Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Parallelverfahren bereits zugunsten eines Anwohners der „Weißen Siedlung“ in Düsseldorf-Golzheim entschieden und hierzu ausgeführt:
„Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) kann im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Denkmalschutz das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien nur noch in atypischen Fällen überwinden, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge werden durch die Errichtung der Photovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt. Gleiches gilt für die von der Rheinuferpromenade wahrnehmbare Silhouette der Siedlung. Das geschützte Erscheinungsbild der Siedlung in Gestalt und Struktur wird durch die Errichtung der Photovoltaikanlage in keiner so gewichtigen Weise gestört, dass dies als Atypik die gesetzliche Wertung, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu überwinden vermag. Zwar ist die Photovoltaikanlage aus dem Straßenraum einsehbar. Die nach der Satzung wesentlichen Merkmale der Bausubstanz, wie die Architektursprache, die Kubatur und Größe der Gebäudegrundflächen, die Eingeschossigkeit, das weiß geschlämmte Ziegelmauerwerk sowie die Dachform und -neigung, bleiben von der Errichtung der Photovoltaikanlage jedoch unberührt. Zu berücksichtigen ist, dass mit der Zunahme von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern das „Störgefühl“ des Durchschnittsbetrachters erheblich abgenommen hat und weiter abnehmen wird. Photovoltaikanlagen springen nicht (mehr) unmittelbar in den Blick und lenken diesen nicht von der weiteren Bausubstanz und dem Eindruck der Örtlichkeit ab.“
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf seinerzeit die Berufung zum OVG NRW zugelassen. Hier wird für November 2024 eine Grundsatzentscheidung erwartet. Wir werden hierzu berichten.
Düsseldorf, den 01. Oktober 2024
Rechtsanwalt Dennis Wiegard