Die Erstattungsfähigkeit der Kosten privatgutachterlicher Stellungnahmen von Sachverständigen zum Nachweis von Mängeln ist regelmäßig Gegenstand baurechtlicher Verfahren. In diesem Zusammenhang möchten wir auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2024 - Az. 22 U 142/23) hinweisen.
Sachverhalt:
Der Kläger war Bauherr eines Einfamilienhauses, die Beklagten waren die überwachungspflichtigen Architekten des Klägers. Der Kläger forderte wegen verschiedener Ausführungsmängel unter Bezugnahme auf zwei gutachterliche Stellungnahmen u.a. die Erstattung der Sachverständigenkosten von den Beklagten.
Entscheidung:
Das Landgericht Krefeld hatte erstinstanzlich den Beklagten die gesamten Kosten für die Stellungnahmen des Sachverständigen auferlegt. Die Beklagten wendeten gegen diese Entscheidung im Rahmen der Berufung ein, dass der Sachverständige sich in den Stellungnahmen auch mit Mängeln befasst habe, wegen derer das Landgericht Krefeld keine Haftung der Beklagten festgestellt hatte. Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahmen waren neben tatsächlich vorliegenden Mängeln auch sog. vermeintliche Mängel, die sich nicht bestätigt haben. Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil deswegen auch zugunsten der Beklagten ab und führte klarstellend aus:
„Kosten für Gutachten, die der Besteller zur Aufklärung nur vermeintlicher Mängel aufwendet, die entweder nicht bestehen oder für die der Unternehmer nicht einzustehen hat, sind dem Besteller vom Unternehmer nicht zu erstatten. Nur soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, gehören die Gutachterkosten zum Schaden.
Der Kläger hatte für die gutachterlichen Stellungnahmen Kosten in Höhe von EUR 1.681,30 geltend gemacht. Welche Kosten gerade für die Aufklärung der bestätigten Mängel von dem Kläger aufgewendet worden sind, war gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Das OLG Düsseldorf hatte den Mindestschaden vorliegend mit lediglich EUR 400,00 beziffert.
Fazit:
Wie so oft liegt die Kunst also in der Präzision: Ein guter Sachverständigenbericht muss klar, nachvollziehbar und auf die konkret relevanten Mängel fokussiert sein. Er ist kein Freibrief für unbegrenzte Kostenerstattung, sondern ein gezieltes Instrument zur Aufklärung und Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Düsseldorf, 05. Februar 2025
Rechtsanwalt Dennis Wiegard