Bei der Gefährdungshaftung haftet derjenige, der zu seinem Nutzen rechtmäßig einen gefährlichen Betrieb eröffnet oder unterhält, auch für die Schäden, die von ihm verwirklicht, dieses Risikos typischerweise bei einem anderen eingetreten sind und die von diesem nicht verhindert werden konnten. Beispiele sind die Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB). Allerdings gibt es noch eine Reihe von weiteren Haftungsgrundlagen in Sondergesetzen (§ 1 Umwelthaftungsgesetz, § 1 Produkthaftungsgesetz usw.). Bei der Gefährdungshaftung kommt es nicht darauf an, ob denjenigen, der diesen Betrieb eröffnet oder unterhalten hat, ein Verschulden trifft.