Bereits im November 2019 berichteten wir über die Wirksamkeit einer automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrages. Das OLG Stuttgart hatte am 06. Februar 2019 entschieden, dass die in der vorformulierten Vereinbarung enthaltene Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung unwirksam sei, weil sie die Maklerkundin als Vertragspartnerin im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.Nunmehr hatte sich der BGH mit der Sache zu beschäftigen und stellt klar, dass Verlängerungsklauseln in einfachen Makleralleinaufträgen nicht per se unwirksam sind, eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgsversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit somit vereinbart werden kann. Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich im vorliegenden Fall aber aus einem anderen Grund.
Update: Wirksamkeit einer automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrages
Verlängerungsklauseln nicht unbedingt unangemessen benachteiligend
Eine Unwirksamkeit aufgrund unangemessener Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB sei von der konkreten Ausgestaltung der Klausel abhängig. Ob der Inhalt der Verlängerungsklausel in einem Makleralleinauftrag den Maklerkunden unangemessen benachteilige, hinge
a) davon ab, welche Grundlaufzeit vereinbart worden sei,
b) um welchen Zeitraum sich die vertragliche Bindung des Vertragspartners verlängere und
c) wie lang die Kündigungsfrist bemessen sei.
Im vorliegenden Fall liege eine unangemessene Benachteiligung nicht vor. Jedenfalls dann, wenn- wie vorliegend- der Zeitraum der automatischen Verlängerung die Hälfte der vorher wirksam vereinbarten Vertragslaufzeit umfasse (sechs Monate Vertragslaufzeit bei Vertragsverlängerung von drei Monaten) und eine vierwöchige Kündigungsfrist zur Kündigung des Makleralleinauftrages bestehe, sei dies nicht unangemessen benachteiligend. Auch könne eine solche Verlängerung in AGB’s vereinbart werden.
Klausel mangels Einbeziehung nicht Vertragsbestandteil
Unabhängig davon hat der BGH im konkreten Fall die Unwirksamkeit der Klausel angenommen, da diese nicht im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen und somit nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist in der Anlage zum Vertrag, welche als untrennbarer Teil der Verlängerungsklausel anzusehen sei, trage dem Einbeziehungserfordernis nicht in ausreichender Weise Rechnung, da ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht auf einen Blick erkennen könne, auf welche Konditionen er sich einlasse. Es fehle vorliegend an einem unmissverständlichen Verweis.
Zusammenfassend hat der BGH somit erstmalig klargestellt, dass automatische Vertragsverlängerungen in Makleralleinverträgen grundsätzlich möglich sind und es im Rahmen der Wirksamkeit solcher Klauseln auf dessen konkrete Ausgestaltung ankommt.
Autor: Ref. jur. Maximilian Kötterheinrich
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