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 |  Dennis Wiegard

Wirksamkeit einer automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags

Mit Spannung wird die Entscheidung des BGH (Az. I ZR 40/19) am 30. Januar 2020 zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags erwartet. Der zugrunde liegende Sachverhalt lautet wie folgt:

B möchte ihre Eigentumswohnung verkaufen und schloss dafür mit A (Maklerin) eine als „Alleinverkaufsauftrag“ überschriebene Vereinbarung. Der Alleinverkaufsauftrag war zunächst auf sechs Monate befristet und sollte sich jeweils um drei Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wird.

In vorformulierten Vertrag der Maklerin heißt es wie folgt:

Information für den Verbrauchter – Alleinverkaufsauftrag

Mindestlaufzeit des Vertrags und Kündigungsregeln

Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.“

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten beauftragte B eine weitere Maklerin ©, die letztlich eine Käuferin für die Eigentumswohnung vermittelte. Gleichwohl kündigte B den Makleralleinbeauftragung mit A nicht, sodass A Schadensersatz in Höhe ihrer entgangenen Provision von B forderte. Der Alleinauftrag hätte sich schließlich nach sechs Monaten automatisch verlängert.

Das OLG Stuttgart hat im Urteil vom 06. Februar 2019 (Az. 3 U 146/18) die Klage der Maklerin (A) abgewiesen. Die Maklervereinbarung zwischen den Parteien sei von selbst nach sechs Monaten ausgelaufen. Die Laufzeit habe sich nicht automatisch verlängert. Die in der vorformulierten Vereinbarung (AGB) enthaltene Klausel sei unwirksam, weil sie die B als Vertragspartnerin im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.

Welche Laufzeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Makleralleinauftrags vereinbart werden können, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt.

Im Schrifttum wird vertreten, dass eine automatische Verlängerung nur dann vereinbart werden könne, wenn sich der Maklerkunde innerhalb der Verlängerungsperiode binnen Monatsfrist von dem Vertrag lösen könne. Restriktivere Meinungen gehen sogar soweit, die sechsmonatige Mindestlaufzeit oder auch eine automatische Verlängerung nach Ablauf der Mindestlaufzeit abzulehnen.

Umso spannender ist, wie die höchstrichterliche Entscheidung des BGH am 30. Januar 2020 ausfallen wird. Wir werden berichten.

Autor:
Rechtsanwalt Dennis Wiegard
Düsseldorf, den 20. November 2019

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