Rechtsanwalte für Baurecht & Immobilien

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Öffentliches Baurecht

Rechtsanwälte für öffentliches Baurecht in Düsseldorf

Das öffentliche Baurecht betrifft die Vorschriften über Zulässigkeit und Grenzen, Ordnung sowie Förderung der Nutzung von Grund und Boden durch bauliche Anlagen. Hier wird der Begriff vornehmlich im Hinblick auf Errichtung, bestimmungsmäßige Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht) von Gebäuden verstanden.

Wir beraten unsere Mandanten bei der Erstellung und Verhandlung von Städtebaulichen Verträgen, bei diversen Bauleitplanungsvorhaben (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne etc.), Baurechtschaffung im Innen- und Außenbereich. Wir führen Nachbarklagen gegen Baugenehmigungen durch. Wir betreuen die Überprüfung von Bebauungsplänen in Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht.

Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht definiert die Aufgabe der Bauleitplanung, bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1 BauGB). Bauleitpläne sind Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan, § 1 Abs. 2 BauGB).

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die Städte bauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebauliche Satzungen besteht kein Anspruch. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die sie sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürliche Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB).

Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um die Bauleitplanung, aber auch bei der Erstellung von vertraglichen Unterlagen für die Bauleitplanung sowie der Berücksichtigung der für die Bauleitplanung zu beachtenden Aspekte.

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht betrifft die Abwehr aller Gefahren, die mit der Errichtung oder der Nutzung des Bestandes eines bereits errichteten Bauvorhabens verbunden sind. Die Gefahrenabwehr fällt in die Kompetenz der Länder. Dies führt dazu, dass es erhebliche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern gibt. Als Orientierungsrahmen gilt die Musterbauordnung, die von der Bauministerkonferenz beschlossen wurde, aber kein verbindliches Gesetz an sich darstellt. So gelten die jeweiligen Bauordnungen für bauliche Anlagen und Bauprodukte (wie beispielsweise Baustoffe, Bauteile etc., § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).

Wir unterstützen Sie bei bauordnungsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden, der Abwehr solcher Maßnahmen und gegebenenfalls der gerichtlichen Überprüfung solcher Maßnahmen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten.

Baugenehmigung und Bauvorbescheid

Zum formellen Bauordnungsrecht gehören die Befugnisse der Bauverwaltung wie z.B. die Baugenehmigung. Grundsätzlich sind Bauten genehmigungspflichtig. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. Darüber hinaus gibt es Beschleunigungen durch vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NRW), Genehmigungsfreistellungsverfahren (Anzeigeverfahren) gem. § 67 BauO NRW sowie einfach Baugenehmigungsverfahren nach § 69 ff. BauO NRW.

Weiter fallen unter das formelle Bauordnungsrecht auch sonstige Genehmigungen wie der Bauvorbescheid (§ 71 BauO NRW), die Teilbaugenehmigung (§ 76 BauO NRW), Typengenehmigung (§ 78 BauO NRW).

Bauvorhaben können also zulässig sein im Planbereich (§ 29 ff. BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich, § 35 BauGB.

Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Nutzungsuntersagung

Die Bauverwaltung kann aber auch repressiv eingreifen durch Baueinstellungsverfügung, Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagungen.

Rechtsanwälte für Baurecht & Immobilien in Düsseldorf, Essen & Wuppertal

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