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Generalplanervertrag

Generalplanervertrag - Rechtsanwalt Düsseldorf

Bei vielen größeren Bauvorhaben arbeiten heute nicht mehr zahlreiche Ingenieure, Architekten und Sonderfachleute nebeneinander. Vergleichbar mit dem Generalunternehmervertrag im Bereich der Bauleistungen, erbringen Sie als Generalplaner für Ihren Auftraggeber sämtliche oder zumindest die grundlegenden Planungs- und Überwachungsleistungen aus einer Hand. Dazu schließen Sie als Generalplaner regelmäßig mit den für die Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Sonderfachleuten wie Statikern, Bodengutachtern, Fachingenieuren für Schall- und Wärmeschutz, technische Gebäudeausrüstung (TGA) und Brandschutz Nachunternehmerverträge (Subplanerverträge) ab.

Durch den Abschluss dieser Nachunternehmerverträge geraten Sie als Generalplaner regelmäßig in eine Art „Spannungsverhältnis“. Sie gehen dadurch sowohl gegenüber dem Bauherrn aus dem Generalplanervertrag, als auch den Nachunternehmern gegenüber aus den Nachunternehmerverträgen rechtlich bindende Verpflichtungen ein. Wir unterstützen Sie durch das Erstellen, Prüfen und Verhandeln des Generalplanervertrags und seiner Anlagen, damit Ihre rechtlichen Interessen in beiden Richtungen bestmöglich gewahrt sind.

So sollten Sie beispielsweise im Generalplanvertrag zu vereinbaren, für welche Leistungen Sie Sonderfachleute einschalten und welche Subplaner Sie für das Bauvorhaben hinzuziehen. Auch raten wir dazu, eine Regelung über die Durchführung von Teilabnahmen in den Generalplanervertrag aufzunehmen, der Ihnen gegenüber dem Bauherrn ein Recht zur gesonderten Abnahme der einzelnen Leistungen der Subplaner gewährt. Schließlich sind auch klare Regelungen über Urheberrechte wichtig.

In diesem Zusammenhang unterstützen wir Sie daher auch bei dem Erstellen, Verhandeln und Abschluss der einzelnen Nachunternehmerverträge. Dabei achten wir für Sie insbesondere darauf, dass Sie bezüglich Fristen und Terminen, Baukostenvorgaben und die sonstigen Parameter des Bauvorhabens Deckungsgleichheit zwischen Subplaner- und Generalplanervertrag erzielen. Daneben prüfen wir auch sorgsam für Sie den Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherungen der einzelnen Subplaner, damit Ihnen keine Lücken bei den Regressmöglichkeiten gegenüber den Subplanern zu Ihren Lasten entstehen. Wir achten für Sie auch auf vertragliche Regelung zu Fälligkeit Ihres Honorars, denn Sie müssen in der Praxis regelmäßig mit den Honoraren Ihrer Subplaner in Vorleistung gehen, bevor Sie Ihrerseits die Vergütung dieser Leistungen von Ihrem Auftraggeber erhalten.

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