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Erbbaurecht

Wir beraten Mandanten bei der Bestellung von Erbbaurechten. Wer ein Haus bauen will, muss nicht unbedingt Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem das Haus errichtet wird. Hier bietet sich das Erbbaurecht an. Zur Bestellung eines Erbbaurechts sind diese Themen zu beachten

  • Erbbaurecht statt Grunderwerb
  • Einzelheiten des Erbbaurechtsgesetzes
  • Gesetzlicher Mindestinhalt
  • Private oder gewerbliche Nutzung
  • Inhalt des Erbbaurechts
  • Details zur Instandhaltung, Instandsetzung des Gebäudes
  • Versicherung, Wiederaufbau
  • Laufzeit
  • Erbbauzins
  • Heimfall
  • Abwicklung
  • Entschädigungen

Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter können (und sollten) Einzelheiten zum Inhalt des Erbbaurechts vereinbaren. Dieser vertragsgemäße Inhalt ist dinglich wirkend, d.h. er ist von der dinglichen Einigung (Grundbucherklärung) umfasst und wird als solche durch Bezugnahme darauf im Grundbuch eingetragen. Er gilt also gegenüber Dritten, also beispielsweise einem neuen Grundstückseigentümer, wenn das Grundstück veräußert wird. 

Zum vertragsgemäßen Inhalt gehören Regelungen über die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks. Ebenso muss geklärt werden, ob sich das Erbbaurecht auch auf nicht bebaute Grundstücksteile beziehen soll. So stellen sich auch folgende Fragen: Wie soll das Bauwerk versichert werden und wie soll sein Wiederaufbau im Falle der Zerstörung erfolgen? Wer hat die öffentlichen und privaten Lasten und Abgaben zu tragen? Inhalt muss auch eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten sein, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall). Der Erbbauberechtigte kann sich zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichten. Der Grundstückseigentümer kann dem Erbbauberechtigten ein Vorrecht einräumen auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf. Schließlich kann sich der Grundstückseigentümer verpflichten, dass Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

Wir helfen unseren Mandanten, in diesem Dickicht von Regelungen nicht den Überblick zu verlieren. Gerade weil Erbbaurechte oft eine gesamte Generation vereinbart werden, ist äußerste Sorgfalt geboten.

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