Rechtsanwälte für Baurecht & Immobilien
Effizienz, unternehmerisches Denken und der wirtschaftliche Erfolg unserer Mandanten stehen für uns an erster Stelle.
Rechtsanwälte für Baurecht & Immobilien
Effizienz, unternehmerisches Denken und der wirtschaftliche Erfolg unserer Mandanten stehen für uns an erster Stelle.
Im zugelassenen Rahmen sind Schiedsverfahren anstelle von ordentlichen Gerichtsverfahren zwischen Parteien möglich.
Beratung in internationalen und nationalen Schiedsverfahren, Schlichtungsverfahren
Bilinguale Verfahrensvorbereitung und Verfahrensführung
Gestaltung effektiver und wirksamer Schiedsverfahrensklauseln
Umfassende Beratung im Konfliktfall & Analyse von Risikofaktoren und Chancen
Wir beraten Unternehmen bei Schlichtungen sowie bei der Durchführung von Schiedsverfahren in unterschiedlichsten Bereichen, insbesondere im Bau- und Architektenrecht, aber auch bei Infrastrukturprojekten sowie Anlagenbau und Logistikunternehmen. Besonderer Fokus liegt auf
Ein Fokus liegt in der außergerichtlichen Streitbeilegung. Hat das keinen Erfolg, begleiten wir unsere Mandanten bei gerichtlichen Verfahren, nach Verfahrensregelungen nach DIS, ICC, etc. oder vor staatlichen Gerichten. Ebenso beraten wir Unternehmen bei der Erstellung von entsprechenden Schiedsklauseln in internationalen Verträgen. Wir prüfen Kosten und Zeitmomente bei der Durchführung von Schiedsverfahren.
Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper wurde mehrfach als Beisitzer und Vorsitzender von Schiedsgerichten ausgewählt. Er führt regelmäßig Schlichtungen im Bau- und Anlagenbaurecht durch.
Das Schiedsverfahren ist ein Streitbeilegungsinstrument, welches sich einer privaten, nicht staatlichen Instanz, dem Schiedsgericht, bedient. Aufgabe des Schiedsgerichtes ist es, das Recht anzuwenden und eine Entscheidung durch einen Schiedsspruch zu fällen. Es bestehen zwei Verfahrensmöglichkeiten, das institutionelle Schiedsverfahren und das ad hoc Schiedsverfahren.
Im Rahmen des institutionellen Verfahrens wird eine bereits existierende Schiedsinstitution in Anspruch genommen. In Betracht kommen z.B. die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), der Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC International Court of Arbitration), der Internationale Schiedsgerichtshof London (LCIA London Court of International Arbitration), das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC Vienna International Arbitration Centre), das Internationale Wirtschaftsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation (MKAS), so wie viele weitere Institutionen.
Beim ad hoc Verfahren sorgen die Beteiligten aufgrund einer Klausel im Vertrag selbst für die Einrichtung eines Schiedsgerichts, inklusive deren Besetzung und die Verwaltung des Verfahrens. Das Schiedsgericht wird nur tätig, wenn sich die Parteien im Rahmen ihres Vertrages darauf geeinigt haben. Durch die Schiedsvereinbarung wird der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen. Unter Kaufleuten ist eine solche Schiedsvereinbarung nicht unüblich, sodass dem Schiedsgericht eine hohe Bedeutung zukommt.
Ein Schiedsgericht besteht in der Regel aus drei Schiedsrichtern. Diese werden je nach vereinbartem Verfahren von der Schiedsinstitution oder den jeweiligen Beteiligten bestimmt. Die gewählten Schiedsrichter berufen dann einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden. Es gibt aber auch die Möglichkeit des Einsatzes von zwei Schiedsrichtern oder nur einem Einzelschiedsrichter. Das kommt vor allem aus Effizienzgesichtspunkten in Betracht. Teilweise ist ein solches Vorgehen auch bereits durch Schiedsordnungen vorgesehen.
Ja, in der ZPO werden in den §§ 1025-1066 ZPO grundlegende Vorschriften über die Zulässigkeit und Durchführung eines Schiedsverfahrens geregelt. Diese sind allerdings überwiegend dispositiv, sodass sie nur eingreifen, wenn die Parteien bestimmte Regelungspunkte nicht berücksichtigt haben. Es sind daneben auch zwingende Vorschriften, wie z.B. das rechtliche Gehör, umfasst.
Im Rahmen von internationalen Schiedsverfahren ist die UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung anwendbar. Die darin enthaltenen Regelungen decken jegliche Schiedsverfahrensaspekte ab.
Ja. Deutsche Gerichte können einen Schiedsspruch aufheben, wenn die Bestellung des Schiedsgerichts, das Verfahren der Schiedsrichter, das Schiedsverfahren oder der Schiedsspruch erheblich fehlerhaft war. Allerdings gibt es im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit keine Berufungs- und Revisionsinstanz, sodass ungeliebte Entscheidungen nicht einfach aufgehoben werden können.
Vorteile:
Nicht-Öffentlichkeit von Schiedsverfahren: Die Verfahren sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich, sodass Betriebsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen nicht an die Öffentlichkeit oder an Konkurrenten gelangen. Auch die Schiedsrichter und Parteien unterliegen Vertraulichkeitsregelungen.
Da die Schiedsrichter frei wählbar sind, können die Parteien gewährleisten, dass diese sich in dem anzuwendenden Rechtsgebiet auskennen und ausreichende Erfahrung mitbringen. Dadurch zeichnen sie sich regelmäßig durch eine weit überdurchschnittliche berufliche Expertise aus. Das ist vor allem in technisch anspruchsvollen Branchen, wie Automotive, dem Gesundheitswesen, Telekommunikation aber auch dem Bau- und Immobiliengewerbe von erheblichem Vorteil.
Schiedssprüche sind in Deutschland und im überwiegenden Ausland vollstreckbar. Aufgrund des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen in vielen Ländern einfacher als die Vollstreckung von Entscheidungen staatlicher Gerichte.
Zeit- und kostensparend: Schiedsverfahren verfügen nur über eine Instanz (keine Berufungs- und Revisionsinstanz), sodass das Verfahren schnell zu einem Ende kommt. Darüber hinaus kann die Wahl von Verhandlungssprache und Verhandlungsort Kosten sparen, da Übersetzungs- und Reisekosten dann möglicherweise nicht anfallen.
Nachteile:
Es ist darauf zu achten, dass die Kosten eines Schiedsverfahrens, abhängig von der jeweiligen Schiedsinstitution, höher sein können als im staatlichen Verfahren.
Die Parteien verzichten zum Teil auf ihr rechtliches Gehör und sind im Rahmen von möglichen Beschwerden auf grobe Verfahrensverstöße begrenzt. Falsche Entscheidungen können dadurch nicht mehr korrigiert werden. Auch das Fehlen von Berufungs- und Revisionsinstanz spiegelt diese Gefahr wider.
Rechtsanwalt, Schlichter, Experte für Baurecht & Immobilien: JASPER-Rechtsanwälte bietet Ihnen eine hochspezialisierte Rechtsberatung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 0211 492590 oder per E-Mail an mail@jasper-law.com.