Rechtsanwälte für Baurecht & Immobilien
Effizienz, unternehmerisches Denken und der wirtschaftliche Erfolg unserer Mandanten stehen für uns an erster Stelle.
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Effizienz, unternehmerisches Denken und der wirtschaftliche Erfolg unserer Mandanten stehen für uns an erster Stelle.
Bauen ist ohne Architekten kaum möglich. Der Architekt übernimmt die Planung eines Bauwerks, dies auf der Basis eines Architektenvertrages zwischen dem Auftraggeber, also dem Bauherren, und ihm. In diesem Vertrag werden die Architektenleistungen definiert und das Architektenhonorar vereinbart. In den meisten Fällen sind Architekten von der Planung über die Errichtung bzw. den Umbau bis hin zur Abnahme von Immobilien für den Bauherrn tätig.
Gerade private Bauherrn sollten sich vor Abschluss eines Architektenvertrages zu allen Fragen des Architektenrechts, dem Honorar des Architekten (HOAI) und der Haftung des Architekten durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Individuell ausverhandelte und auf das jeweilige Immobilienprojekt konkret bezogene Architektenverträge sind von großer Notwendigkeit. Dabei ist nicht nur der Kreativität der Architekten Raum zu lassen, sondern es sind auch die rechtlichen Absicherungen von Architektenleistungen wie Honorar und Urheberrecht gegenüber Bauherrn und Nutzern zu berücksichtigen.
Gerade im Architektenrecht ist die präzise Beschreibung der Architektenleistungen, des Leistungssolls, unbedingt vor Vertragsschluss klar abzustimmen. Dies spart nicht nur spätere Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber und die Inanspruchnahme bei möglichen Gewährleistungsfragen am Bau, sondern gewährt dem Architekten auch eine auskömmliche Honorierung. Dies gilt insbesondere in Zeiten, in denen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Wir bieten Architekten eine rechtssichere Vertragsgestaltung und eine möglichst große Gewähr, am Ende das vereinbarte Honorar auch tatsächlich durchsetzen zu können.
Diese Architektenhonorare erreichen schnell fünf oder sechsstellige Beträge. Nichtsdestotrotz werden viele Verträge noch immer mithilfe alter Muster-Formulare geschlossen, ohne dass dabei die individuellen Interessen des Bauherrn berücksichtigt werden. Beratungsbedarf für private Bauherrn besteht hier gerade vor Auftragserteilung an den Architekten, beispielsweise durch eine nur stufenweise Beauftragung.
Der Architekt ist Sachwalter des Bauherrn. Er soll aber nicht nur das Bauwerk planen. Der Architekt hat bei entsprechender Beauftragung auch dafür zu sorgen, dass die Baukosten (Kostenobergrenze) und die Bauzeit eingehalten werden sowie die Unternehmer zu überwachen, um Ausführungsfehler zu vermeiden. Oft misslingt dies aber aus Sicht des Bauherrn. Dann sind klare vertragliche Grundlagen und juristisches Geschick notwendig, um Ansprüche beider Seiten schnell und effektiv geltend zu machen.
Nicht erst seit der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) stehen Vergütungsansprüche von Architekten im Fokus unserer Tätigkeit. Pauschalhonorare, Umbauzuschläge, Zuschläge wegen verlängerter Bauzeit und Nebenkosten sind nur einige der immer wiederkehrenden Fragen von Architekten, mit denen wir uns sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich befassen.
Neben Streitigkeiten über die Vergütung des Architekten sind Mängelrügen des Bauherrn häufig Gegenstand unserer Tätigkeit. Der Bauherr rügt Planungsfehler, nicht erteilte Genehmigungen, Überschreitung der Baukosten und der Bauzeit sowie die fehlende Überwachung der ausführenden Unternehmen durch den Architekten und verlangt Schadenersatz oder die Kündigung des Architektenvertrags. Dabei beraten und vertreten wir den Bauherrn bei der Durchsetzung solcher Ansprüche.
HOAI ist die Abkürzung für die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die HOAI selbst enthält aber keine Aussagen zu Inhalt oder Umfang des Architektenvertrages. Insofern verleitet die Formulierung „Architektenvertrag nach HOAI“ zu falschen Schlüssen. Welche Leistungen der Architekt schuldet und ob er dafür eine Vergütung beanspruchen kann, regelt sich vielmehr ausschließlich nach dem zugrundeliegenden Vertrag.
Diese Frage stellt sich sehr oft bei der Durchführung von kostenverursachenden Zusatzmaßnamen oder Änderungen der vertraglichen Bauleistung. Durch den reinen Abschluss eines Architektenvertrages verleiht der Bauherr dem Architekten in der Regel keine Vollmachten, es sei denn, es wird explizit etwas anders vereinbart. Grundsätzlich ist ein Architekt daher nicht befugt, Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen bzw. Zusatzaufträge oder Nachträge zu erteilen, einen Einheitspreisvertrag in einen Stundenlohnvertrag umzuwandeln, eine Schiedsklausel zu vereinbaren oder einen Vertragsstrafenanspruch für den Bauherrn vorzubehalten. Doch Vorsicht, diese Fragen könnten bei einer sogenannten Duldungs- und oder Anscheinsvollmacht wieder zum Thema werden. Hier besteht großer Bedarf an rechtlicher Beratung.
Nach § 650p Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein Architekt durch einen Architektenvertrag dazu verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
Zu beachten ist dabei, dass ein Architekt eine Vielzahl geistiger Leistungen schuldet und nicht die Errichtung des Bauwerkes selbst. Neben dieser sogenannten Hauptleistungspflicht gibt es für den Architekten aber auch die vertragliche Nebenpflicht, den Bauherrn technisch und wirtschaftlich zu beraten, dessen Interessen sorgfältig zu wahren, ihn über seine Rechte aufzuklären und ihn auf drohende Nachteile hinzuweisen (Sachwalter des Bauherrn).
Die Berufsbezeichnung eines/einer Architekt:in darf nur führen, wer auch in einer Architektenliste der Länder eingetragen ist. Sie könnten sich beispielsweise in NRW den Mitgliedsausweis der Architektenkammer NRW zeigen lassen.
Ein Auftragnehmer, der kein Architekt ist, muss seinen Bauherrn auf diesen Umstand hinweisen. Die unterlassene Aufklärung über die fehlende Architekteneigenschaft kann ein Anfechtungsgrund darstellen.
Rechtsanwalt, Schlichter, Experte für Baurecht & Immobilien: JASPER-Rechtsanwälte bietet Ihnen eine hochspezialisierte Rechtsberatung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 0211 492590 oder per E-Mail an mail@jasper-law.com.