a) Definition
Der Erschließungsbeitrag ist ein Geldbetrag, den die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erheben dürfen (§§ 127 ff. BauGB). Er stützt sich im Wesentlichen auf zwei Merkmale. den Aufwendungsersatz und die Vorteilsbezogenheit. Erschließungsbeiträge dürfen zur Deckung des gemeindlichen Aufwands erhoben werden. Der Erschließungsvorteil besteht in dem, was die Herstellung der Erschließungsanlagen für die bauliche und gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks hergibt.
b) Erhebungspflicht
Beiträge können nur für Erschließungsanlagen erhoben werden. Die Gemeinde kann ihre Umlagebefugnis nur für solche Erschließungsanlagen durchsetzen, die sie in Erfüllung ihrer Erschließungspflicht hergestellt hat. Die Gemeinden haben nicht nur das Recht, entsprechende Beiträge zu erheben, sondern auch die Pflicht. Dieser Erhebungszwang umfasst auch die Pflicht zur Nacherhebung von Beiträgen für irrtümlich nicht abgerechnete Kosten. Es soll Beitragsgerechtigkeit herrschen.
c) Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung oder für Teile der Erschließungsanlage selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Um die Vorfinanzierungslast der Gemeinde zu mildern, kann sie kostenabschnittsweise geltend machen oder Vorauszahlungen verlangen. Die Kosten für Grunderwerb und Freilegung der Flächen können vorab abgerechnet werden. Kostenverteilung für Erschließungsanlagen können selbständig erhoben werden.
d) Beitragsfähiger Aufwand
Ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand erfasst die Beträge, die zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes insoweit entstehen, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baulichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Soweit die Anlagen vom Eigentümer hergestellt sind oder von ihm aufgrund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Wenn ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits Kosten für Erschließungsmaßnahmen gezahlt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlage diese Kosten nicht erneut erhoben werden (§ 129 Abs. 2 BauGB).
e) Ermittlungsart
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich anzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen (§ 130 Abs. 1 BauGB). Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte diese Erschließungsanlage festgelegt werden. Abschnitte an der Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt bestimmt werden (§ 130 Abs. 2 BauGB).
f) Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag durch Erlass eines Beitragsbescheides, den sie den Beitragspflichtigen zustellt. Nach § 134 Abs. 1 BauGB ist grundsätzlich der Eigentümer beitragspflichtig. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Gemeinde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Pflichtige in welcher Höhe in Anspruch genommen wird. Der Beitragsbescheid ist so zu begründen, dass der Pflichtige die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Beitrags nach Grund und Höhe überprüfen kann. Er muss enthalten den Hinweis auf die zugrundeliegende Satzung, die Höhe des umgelegten Erschließungsaufwandes, den angewandten Teilungsmaßstab, den auf jede Verteilungs- oder Beitragseinheit entfallenden Betrag, sowie die auf das herangezogene Grundstück entfallende Beitragseinheit unter Angabe der Berechnung der zu Grunde liegenden Faktoren wie Grundstücksgröße, Geschosszahlen, Geschossfläche. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig (§ 135 Abs. 1 BauGB). Auf Antrag des Beitragsschuldners kann der Betrag gestundet werden. Hierzu gibt es landesrechtliche Sondernormen. Der Erschließungsbeitrag kann im Rahmen eines entsprechenden Vertrages mit der Gemeinde vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden.