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Insolvenz durch Covid-19 kann abgewendet werden!
Wem Zahlungsunfähigkeit droht, oder wer bereits zahlungsunfähig ist, muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen (Insolvenz-)Eröffnungsantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO).