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 |  Axel Kötteritzsch

Aktuelle BGH-Entscheidung zur sog. „Bauteilöffnung“ durch den gerichtlichen Sachverständigen

Sachverständige spielen bei einem Gerichtsverfahren betreffend Baumängel oft eine entscheidende Rolle. Sie bestimmen aufgrund ihrer Fachkenntnis insbesondere ob ein Mangel vorliegt, welche der beteiligten Parteien dafür verantwortlich ist und vor allen Dingen welche Kosten für die Beseitigung anfallen. Im Rahmen seiner Begutachtung kann der Sachverständige aber gezwungen sein, Eingriffe in die bauliche Substanz des zu begutachtenden Gebäudes vorzunehmen, was in manchen Fällen mit ganz erheblichen Risiken für ihn verbunden sein kann. Dabei stellt sich dann die strittige Frage, ob das Gericht den Sachverständigen trotzdem anweisen kann, eine solche substanzgefährdende Bauteilöffnung vorzunehmen oder ob es vielmehr den Streitparteien obliegt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit der Sachverständige seine notwendigen Feststellungen treffen kann.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 23. September 2020 (Aktenzeichen IV ZR 88/19) hält der Bundesgerichtshof (BGH) das erkennende Gericht nicht für verpflichtet, dem von ihm bestellten Sachverständigen eine verpflichtende Weisung zu einer riskanten Bauteilöffnung zu erteilen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall klagte die Eigentümerin eines Hauses gegen den Gebäudeversicherer auf Schadenersatz infolge eines Hochwasserschadens. Sie behauptete eine Zerstörung des Gebäudes im Bereich des Fundaments, während die Beklagte einwandte, dass lediglich Gebäudeschäden vorlägen, die sie vollständig beglichen habe. Die vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte bei einer Begehung des Hauses keine Schäden am Fundament fest. Sie hielt daher die Öffnung des Fundaments für eine weitere Begutachtung für zwingend notwendig, wobei sie aber gleichzeitig auch ausdrücklich auf die Gefahren einer solchen Bauteilöffnung hinwies. Aufgrund möglicher Schäden für das Gebäude bei einer Bauteilöffnung lehnte die Sachverständige es ab, eine Haftung für einen solchen Eingriff in die Substanz des Hauses zu übernehmen. Dieses Risiko müsse vielmehr die Klägerin übernehmen. Diese weigerte sich jedoch, selbst eine solche Öffnung des Fundaments vorzunehmen und beantragte stattdessen, dass das Gericht die Sachverständige trotz deren Bedenken anweist, die Bauteilöffnung vorzunehmen.

Das Landgericht ist diesem Ansinnen der Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Es hat vielmehr die Klage überwiegend abgewiesen, weil sich bei der Begehung des Hauses durch die Sachverständige keine Anhaltspunkte für die Beschädigung des Fundaments ergeben hätten. Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt und auch vor dem BGH hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Der BGH hat in seiner Urteilsbegründung betont, dass ein Gericht nach § 404a Absatz 1 und 4 ZPO zwar verpflichtet ist, dem Sachverständigen die für Art und Umfang seiner Tätigkeit notwendigen Weisungen zu erteilen. Von diesem

Weisungsrecht umfasst sind auch die zur Beantwortung der Beweisfrage notwendigen tatsächlichen Maßnahmen. Dabei räumt der BGH dem Gericht im jeweiligen Einzelfall aber einen Ermessenspielraum ein. Das Gericht hat bei der Erteilung einer Anweisung an den Sachverständigen die Interessen der beweispflichtigen Partei mit den an den Sachverständigen gestellten Anforderungen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dabei hat es im konkreten Einzelfall auch die besonderen Gefahren und Haftungsrisiken des Sachverständigen zu berücksichtigen, wie sie sich aus einem riskanten Eingriff in die Bausubstanz ergeben können, die der Sachverständige trotz eigener Sachkunde und der intensiven Überwachung zuvor sorgfältig ausgewählter Fachunternehmer nicht vermeiden kann. Schließlich bringt die unterbliebene Weisung an den Sachverständigen nach Ansicht des BGH die Klägerin auch nicht in Beweisnot, da sie unter den gegebenen Umständen selbst für die notwendige Öffnung des Fundaments hätte Sorgen können.

Der BGH lässt mit seiner Entscheidung die strittige Frage, ob ein Gericht Sachverständige zu solch riskanten Bauteilöffnungen anweisen darf, unbeantwortet. Es dürfte nach dieser Rechtsprechung in Zukunft zur Lösung solcher Fälle vielmehr auf die Frage ankommen, ob das Gericht sein Ermessen im konkreten Fall unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen ordnungsgemäß ausgeübt und seine Entscheidung diesbezüglich auch ausreichend begründet hat.

Für die betroffenen Beteiligten – Parteien wie Sachverständige – bedeutet dies einen hohen Prüfungs- und Begründungsaufwand. Kläger werden sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihnen das Gericht hilft, durch eine Anweisung an den Sachverständigen ihrer Beweislast nachzukommen. Sie werden im Zweifel auf eigenes Risiko riskante Eingriffe in die Bausubstanz vornehmen müssen, wenn sie nicht beweisfällig bleiben wollen. Und Sachverständige sind gehalten, die Risiken ihres Gutachtenauftrags sorgsam darzulegen, damit sie nicht vom Gericht zu haftungsträchtigen Maßnahmen angewiesen werden.

Für Rückfragen melden Sie sich gern direkt bei mir per E-Mail an ak@jasper-law.com oder telefonisch unter der 0211/49 25 90.

Düsseldorf, 18. November 2020

Autor: Rechtsanwalt Axel Kötteritzsch

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