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 |  Dennis Wiegard

Anspruch des Bauherrn auf Herausgabe von bautechnischen Nachweisen

Durch steigendende Baukosten und Zinsen steigen auch die Insolvenzen bei den Projektentwicklern und Bauträgern. Wir mussten feststellen, dass es unabhängig vom jeweiligen Bautenstand dabei vermehrt zu Streitigkeiten über Bauunterlagen kommt. Bei Bauprojekten benötigen private Bauherrn spätestens mit der Fertigstellung des Werks Unterlagen, um gegenüber der Behörde den Nachweis führen zu können, dass die Bauleistungen unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind. Gleiches gilt für die Nachweise hinsichtlich der Förderfähigkeit von Projekten.

Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften

Aufgrund der Vorgaben der jeweiligen Bauordnung (z.B. § 68 BauO NRW) werden standardmäßig Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen von den Behörden angefordert, dass der Nachweis über den Schallschutz und Wärmeschutz aufgestellt und während der Bauausführung geprüft worden ist. Auch Bescheinigungen über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises (Statik) und des Brandschutzes werden aus bauordnungsrechtlicher Sicht von der Behörde benötigt und angefordert. Bei Nichteinreichung droht schnell die behördliche Nutzungsuntersagung, im schlimmsten Fall sogar die Abrissverfügung des Objekts.

Bauunternehmen verweigert Herausgabe

Gerade gegen Ende des Bauvorhabens, wenn erstmalig Mängel vom Bauherrn gerügt werden und der Auftragnehmer die Bezahlung von Abschlags- oder Schlussrechnungen drängt, wird die Herausgabe bautechnischer Unterlagen (Bescheinigungen, Nachweise) kritisch: das Bauunternehmen verweigert die Herausgabe und verlangt zusätzliche Zahlungen; Ansprechpartner in Bauunternehmen „verschwinden“, niemand ist mehr zuständig, der Insolvenzverwalter ist nicht erreichbar und kümmert sich nicht. Dann muss der Bauherr unbedingt handeln.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Herausgabe der bautechnischen Unterlagen und klagen diesen Anspruch notfalls für Sie ein.

Essen, den 19. Dezember 2023

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

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