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Bauhandwerkersicherheit – Was gilt gegenüber privaten Bauherren?

Bauhandwerkersicherheit - Rechtsanwalt Düsseldorf

Ein Bauunternehmer ist gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich vorleistungspflichtig. Erst mit Schlussrechnungsstellung und Abnahme wird die Vergütung fällig, sofern sich die Parteien nicht auf Abschlagszahlungen geeinigt haben. Für den Bauunternehmer stellt dies ein erhebliches Risiko dar, da er bei den Kosten für Material und Arbeit in Vorleistung gehen muss.

Sicherheitenstellung grundsätzlich möglich

Um dieses Risiko für den Bauunternehmer zu verringern, sieht der § 650f BGB vor, dass der Bauunternehmer von dem Bauherrn eine Sicherheit (in der Regel eine Bankbürgschaft) fordern kann. Der Bauunternehmer kann die Sicherheitsleistung nach § 650f BGB unter Fristsetzung vom Auftraggeber verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem vereinbarten, aber noch nicht gezahlten Werklohn. Zusätzlich kann der Bauunternehmer die Sicherheit für Nebenforderungen um bis zu 10 % erhöhen.

Ausnahmen bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen

Die Regelungen der Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB gelten nicht beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) und nicht beim Bauträgervertrag (§ 650u BGB).

Ist der Besteller ein Verbraucher und errichtet er ein neues Gebäude oder führt erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude durch, liegt eine Verbraucherbauvertrag vor.

Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen.

Der Gesetzgeber will die sogenannten „Häuslebauer“ schützen. Von ihnen kann der Bauunternehmer keine Bauhandwerkersicherheit verlangen. Begründung dafür ist die Auffassung des Gesetzgebers, dass Häuslebauer über eine solide und tragfähige Finanzierung verfügen und daher ein Insolvenzrisiko des Bestellers nicht drohe, somit der Bauunternehmer ausreichend geschützt sei.

Folge

Dies hat erstaunlicherweise zur Folge, dass ein Bauunternehmer bei dem Bau eines Hauses keine Sicherheit von einem privaten Bauherrn verlangen kann, bei einer weniger komplexen Teilsanierung eines Badezimmers dagegen schon.

Die Einzelheiten zu Sicherheiten können verwirrend sein. Wir beraten Bauunternehmern und Besteller hierzu gern.

Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 02. Februar 2023

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