Im Rahmen einer Bauträgermaßnahme bezahlt der Erwerber nach tatsächlichem Baufortschritt. Dazu vereinbaren die Parteien bei Vertragsschluss einen Zahlungsplan nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Gegen Ende der Baumaßnahme nehmen aufgrund der stark unterschiedlichen Interessenlagen die Konflikte aber oft zu mit der Folge einer stark verzögerten Übergabe oder gar eines Stillstands der Baumaßnahme. Der Erwerber hat regelmäßig ein großes Interesse daran, schnellstmöglich in seine neuen (vollständig und mangelfrei erstellten) vier Wände einziehen zu können, um beispielsweise die Kosten seiner Mietwohnung zu sparen. Der Bauträger hingegen möchte die Baumaßnahme rasch abschließen, um die letzte Rate nach MaBV zu bekommen, denn seinen Gewinn macht er erst ganz am Ende der Baumaßnahme.
Daher finden sich in zahlreichen, vom Bauträger stets selbst erstellten, Verträgen Klauseln, mit denen er die endgültige Fertigstellung und damit auch die Fälligkeit der Schlussrate – fünf Prozent der Vertragssumme – möglichst schnell vom Bauherrn zu erlangen versucht. Die Rechtsprechung zu den verschiedensten „Gestaltungsvarianten“ des Bauträgers ist mannigfaltig. In einer neuen (aber noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung hat sich das OLG Schleswig jetzt mit der Frage beschäftigt, ob die Parteien wirksam vereinbaren können, dass der Erwerber bereits vor Fälligkeit der betreffenden Rate freiwillig Abschlagszahlungen wirksam an den Bauträger leisten kann. Die zu prüfende Klausel lautete:
„Der Käufer ist berechtigt, die Übergabe der Wohnung zu verlangen, auch wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen im Übrigen, z.B. Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch nicht erfolgt ist. Es wird der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen und die Übergabe der Wohnung dann vollziehen, wenn der Kaufpreis einschließlich der eventuellen weiteren Kosten für die Sonderwünsche bezahlt ist.”