Ein Wasserschaden nach einem Immobilienkauf beschäftigt nun den Bundesgerichtshof („BGH“) (V. ZR 33/19). Der BGH will hierzu folgende Fragen klären:
1. Darf ein Schadensersatz statt der Leistung (nach §§ 280, 281 Abs. 1 BGB) anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden?
Und 2. ob sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann. Zu diesen Fragen gibt es innerhalb des BGH (V. Zivilsenat für Kaufrecht und VII. Zivilsenat für Werkvertragsrecht) möglicherweise unterschiedliche Meinungen. Das soll nun geklärt werden.