Am 30. Januar 2020 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln), oder plastisch gesagt, den „Mietendeckel“ beschlossen. Ein wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist, dass bei bestehenden Mietverhältnissen die Mieten für fünf Jahre “eingefroren” sind. Wichtigste Norm ist hierbei § 3 Absatz 1 Satz 1 MietenWoG Bln:
„Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist es verboten, eine Miete zu fordern, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet.“
Auch bei Neuvermietungen ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 MietenWoG Bln die Miete zum Zeitpunkt des Stichtages entscheidend. Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete ergeben sich in Abhängigkeit von der Wohnfläche einer Wohnung nach Maßgabe der Mietentabelle (Erstmalige Bezugsfertigkeit der Wohnung und Ausstattung als Parameter für den Quadratmeterpreis) in § 6 Abs. 1 MietenWoG Bln.
Angenommen, Sie sind Vermieter*in einer Eigentumswohnung in Berlin und haben zuletzt für EUR 4,00 pro Quadratmeter vermietet. Der/die Mieter*in stirbt oder zieht aus und eine Neuvermietung wird notwendig. Wie hoch darf nun die Miete sein?