Erfahrungen & Bewertungen zu JASPER Rechtsanwälte
 |  Website Admin

BGH: Abweichung von im Werkvertrag vereinbarter Beschaffenheit auch dann, wenn das Werk nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist

In seinem Urteil vom 08. November 2007 (Az. VII ZR 183/05) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Werk auch dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist. Damit hat er seine auch bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung (2002) herrschende Rechtsauffassung bestätigt.

Worum ging es?

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Mängelhaftung eines Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktionierte, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.

Der BGH hat zwar betont, dass die Unternehmer nicht gemeinsam verantwortlich sind, nur weil die Leistungen beider Unternehmer in einem gewissen Maße aufeinander abzustimmen waren. Der BGH hat dennoch einen Sachmangel der Heizungsanlage angenommen:

Nach dem BGH ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien im Einzelnen vereinbart haben. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften eines Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen.

Dabei bestimmt sich der vertraglich geschuldete Erfolg nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ist damit auch dann anzunehmen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

Das gilt nach Ansicht des BGH unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

Ohne Bedeutung ist also, dass einzubauende Teile des Werkes für sich gesehen ordnungsgemäß errichtet sind. Denn das führt nicht dazu, dass die vereinbarte Funktion erfüllt ist. Darüber hinaus ist das Werk auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt, unzureichend sind.

Kann der Unternehmer dennoch seiner Haftung entgehen?

Der BGH betont aber, dass der Unternehmer in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.

Es entspricht Treu und Glauben, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu befreien, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen.

Die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht stellt aber keinen Tatbestand dar, der die Mängelhaftung begründet. Vielmehr ist die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ein Tatbestand, der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung befreit.

Der Umfang der Prüfungs- und Hinweispflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind.

Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können.

Auch wenn er den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss er sich grundsätzlich vor Ausführung seines Werkes vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind. Regelmäßig kann er sich auch nicht allein deshalb darauf verlassen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, weil er sie mit dem Vorunternehmer besprochen hat, sondern er muss dies im Rahmen des ihm Zumutbaren selbständig prüfen.

Der BGH weist auch ausdrücklich darauf hin, dass es Sache des Unternehmers ist, die Voraussetzungen für den Tatbestand darzulegen und zu beweisen, der ihn nach Treu und Glauben ausnahmsweise von der Mängelhaftung befreit. Der Bundesgerichtshof hat somit dem Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

Ref. jur. Muhammed Sait Sezer

Share on LinkedIn
Share on XING

Rechtsanwälte für Baurecht & Immobilien in Düsseldorf, Essen & Wuppertal

Rechtsanwalt, Schlichter, Experte für Baurecht & Immobilien: JASPER-Rechtsanwälte bietet Ihnen eine hochspezialisierte Rechtsberatung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 0211 492590 oder per E-Mail an mail@jasper-law.com.

Kontakt