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BGH: Im Werkvertragsrecht keine fiktive Schadensberechnung mehr

In einem bahnbrechenden Urteil hat der VII. Zivilsenat des BGH am 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17) seine bisherige Rechtsprechung zur Möglichkeit der fiktiven Schadensberechnung von Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht aufgegeben. Für ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Werkverträge ist dies nunmehr nicht möglich.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Ausführung von Natursteinarbeiten durch einen Bauunternehmer und deren Überwachung durch einen Architekten. Der Bauherr machte mit seiner Klage gegen beide gesamtschuldnerisch Mängelansprüche aufgrund einer fiktiven Schadensberechnung geltend.

Was bedeutet fiktive Schadensberechnung?

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen. Bereits der Mangel des Werks selbst war – unabhängig von dessen Beseitigung – der ersatzfähige Schaden.

An dieser Rechtsprechung hält Senat nicht mehr fest. Ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, erleide keinen Vermögensschaden in Form und Höhe der nur fiktiven Aufwendungen. Erst wenn ein Besteller Mängel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewendeten Kosten.

Was ändert sich?

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist der Mangel selbst nicht mehr als Vermögensschaden anzusehen. Vielmehr ist ein Mangel des Werks zunächst nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Eine Schadensberechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bilde das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht – insbesondere im Baurecht – auch bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab. Vielmehr führe sie häufig zu einer Überkompensation und damit nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.

Weiteres Vorgehen?

Der Besteller, der das mangelhafte Werk behält und den Mangel nicht beseitigt, habe aber auch weiterhin ausreichende Möglichkeiten zur vollständigen Kompensation seines Vermögensschadens:

Der Besteller hat die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Diese Art der Schadensbemessung ist ausschließlich auf Ausgleich des Wertunterschieds gerichtet.

Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache aber veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache indiziert, entspricht der so ermittelte Mindererlös im Regelfall dem Minderwert der betroffenen Sache.

Der BGH stellt in dem Urteil aber auch nochmal klar, dass es dem Besteller natürlich unbenommen bleibt, die Mängel zu beseitigen und vor Begleichung der Kosten Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten zu verlangen. Darüber hinaus hat der Besteller auch weiterhin das Recht, einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Nach nunmehriger Rechtsprechung des Senats soll der Besteller einen solchen Vorschussanspruch auch gegen den mithaftenden Architekten geltend machen können.

Das Urteil beruht auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, wie der VII. Senat ausdrücklich klarstellt. Im Kaufrecht besteht die Möglichkeit zur fiktiven Schadensberechnung auf Gutachterbasis weiterhin fort. Der V. Senat des BGH beschäftigt sich aber zurzeit mit einem entsprechenden Fall aus dem Kaufrecht (Az. V ZR 33/19) und hat in dieser Sache eine Anfrage beim VII. Senat des BGH gestellt.

Wir werden berichten!

Ref. jur. Muhammed Sait Sezer

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