Weiteres Vorgehen?
Der Besteller, der das mangelhafte Werk behält und den Mangel nicht beseitigt, habe aber auch weiterhin ausreichende Möglichkeiten zur vollständigen Kompensation seines Vermögensschadens:
Der Besteller hat die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Diese Art der Schadensbemessung ist ausschließlich auf Ausgleich des Wertunterschieds gerichtet.
Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache aber veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Da der Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache indiziert, entspricht der so ermittelte Mindererlös im Regelfall dem Minderwert der betroffenen Sache.
Der BGH stellt in dem Urteil aber auch nochmal klar, dass es dem Besteller natürlich unbenommen bleibt, die Mängel zu beseitigen und vor Begleichung der Kosten Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten zu verlangen. Darüber hinaus hat der Besteller auch weiterhin das Recht, einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Nach nunmehriger Rechtsprechung des Senats soll der Besteller einen solchen Vorschussanspruch auch gegen den mithaftenden Architekten geltend machen können.
Das Urteil beruht auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, wie der VII. Senat ausdrücklich klarstellt. Im Kaufrecht besteht die Möglichkeit zur fiktiven Schadensberechnung auf Gutachterbasis weiterhin fort. Der V. Senat des BGH beschäftigt sich aber zurzeit mit einem entsprechenden Fall aus dem Kaufrecht (Az. V ZR 33/19) und hat in dieser Sache eine Anfrage beim VII. Senat des BGH gestellt.
Wir werden berichten!
Ref. jur. Muhammed Sait Sezer