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 |  Dr. Dieter Jasper, LL.M.

Der Architekt ist kein Rechtsberater des Bauherrn

Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 11. Februar 2021, I ZR 227/19) und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Beschluss vom 07. Mai 2020, 3 U 2182/19, NZBau 2021, 187 ff.) haben jeweils festgestellt, dass Architekten bei ihren Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern sehr vorsichtig sein müssen, keine unerlaubte Rechtsberatung durchzuführen.

Nach dem BGH liegt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung vor, wenn der Architekt den Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen eine abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen vertritt. Hier handelt es sich nicht – so der BGH – um Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten (§§ 3, 5 RDG) gehören.

Ebenso entschied das OLG Koblenz in einem weiteren Fall, dass ein Architekt unerlaubte Rechtsberatung begeht, wenn er – beauftragt mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe – dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat gibt, eine Kündigung auszusprechen. Zwar – so das OLG Koblenz – haben Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen; deshalb sei zu Gunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab bei der Bestimmung noch zulässiger Rechtsdienstleistungen anzulegen (OLG Koblenz, NZBau 2021, 187, 188, rechte Spalte). Hier sei die Grenze aber überschritten worden.

Folgender Maßstab zur Abgrenzung – so der BGH – ist grundsätzlich anzuwenden: Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Diese Vorschrift – so der BGH – erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Januar 2016, I ZR 107/14, GRUR 2016, 820 Rdnr. 43). Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGH, GRUR 2016, 1189, Rdnr. 26).

Nach diesem Maßstab war in dem BGH-Fall (auch hier war die Vorinstanz das OLG Koblenz) festzuhalten, dass die betreffende Architektin in dem Widerspruchsverfahren gegen die Bauvoranfrage unerlaubte Rechtsberatung betrieben hatte.

Für die Praxis bedeutet das, dass sowohl der Auftraggeber als auch der Architekt selbst sehr genau prüfen müssen, ob die gewünschten Handlungen noch von den Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten gedeckt sind oder schon Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG vorliegen. Ob die Sache einfach oder schwierig ist, spielt keine Rolle. Sobald ein Lebenssachverhalt rechtlich gewürdigt wird, ist das Rechtsberatung. Ein Anwalt muss eingeschaltet werden.

Düsseldorf, den 15. März 2021

Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper

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