Erfahrungen & Bewertungen zu JASPER Rechtsanwälte
 |  Dennis Wiegard

Der Nachbar bittet um Zustimmung – was tun? (Baurecht / Bauantrag)

Möglicherweise haben Sie es schon erlebt. Eines Tages klingelt Ihr Nachbar an der Tür und bittet Sie um eine Unterschrift. Er plane eine „kleine“ bauliche Veränderung an seinem Grundstück und benötige laut Bauamt „nur noch“ Ihre nachbarschaftliche Zustimmung.

Welche Auswirkungen hätte meine Unterschrift?

Wenn Sie mit Ihrer Unterschrift die nachbarschaftliche Zustimmung sofort erteilen, würden Sie bereits jetzt auf Rechtsbehelfe gegen die von Ihrem Nachbarn begehrte Baugenehmigung verzichten.

„Die Unterzeichnung einer nachbarschaftlichen Zustimmungserklärung kann im Falle der nachträglichen Geltendmachung von drittschützenden Nachbarrechten zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung führen, da sich der Unterzeichner widersprüchlich verhält, wenn er auf derartige Rechte verzichtet, später aber solche geltend macht (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.11.2019 – Az. 6 K 5557/17).“

Nur wenn Sie mit Ihrer Unterschrift warten, behalten Sie sich die Geltendmachung Ihrer Rechte zunächst vor. Wir würden Ihnen in jedem Fall empfehlen, sich vor der Unterschrift umfassend bei einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Sollte Ihr Nachbar mit seiner geplanten baulichen Veränderung gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften (z.B. § 6 BauO NRW Abstandsflächen) verstoßen, so könnten Sie als Nachbar:in grundsätzlich dagegen vorgehen.

Gegen welche Verstöße kann ich als Nachbar:in vorgehen?

Als Nachbar:in können Sie nicht gegen jegliche Verstöße gegen geltendes Baurecht vorgehen, sondern nur gegen solche Verstöße, die Sie selbst betreffen. Es müsste daher ein Verstoß gegen eine sog. drittschützende Norm vorliegen. Wenn die Behörde nach Ihrer Zustimmung fragt, liegt ein solcher Verstoß jedoch meist auf der Hand.

Welche Rechtsbehelfe habe ich?

Ihre Rechte wahren Sie, indem wir zusammen fristgerecht eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Zu Bedenken ist dabei jedoch, dass eine solche Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 212a BauGB); ihr Nachbar also möglicherweise weiterhin im Besitz einer wirksamen Baugenehmigung wäre, und das Bauvorhaben nicht „gestoppt“ wäre. Wenn Sie die Verwirklichung des Bauvorhabens auch vorläufig verhindern möchten, müssten wir zudem im Wege des Eilrechtsschutzes einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung stellen.

Bevor der gerichtliche Weg beschritten wird, sollte natürliche eine umfassende Abwägung stattfinden, bei der wir Ihnen gern beratend zur Seite stehen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 08. Januar 2021

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