„Bald keine Mindestvergütungen für Architekten und Ingenieure mehr?“ war der Titel unseres Blogartikels vom 07. Juni 2019. Heute, rund einen Monat später, kann aus dem Fragezeichen ein Ausrufezeichen werden.
Mit Urteil vom heutigen Tage (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az, C‑377/17) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutschen Regelungen der HOAI zu Mindest- und Höchstsätzen für Architekten und Ingenieure mit dem EU-Recht unvereinbar sind.
Der Europäische Gerichtshof ist wie erwartet nicht der allgemein gehaltenen Argumentation der Bundesrepublik Deutschland gefolgt, die feste Preisrahmen für Bauqualität und Verbraucherschutz unerlässlich hält.
Das mehr als deutliche Urteil hat darüber hinaus auch die gesamte Logik hinter dem Preisrecht der HOAI in Frage gestellt. So heißt es im Urteil:
„Der Umstand jedoch, dass in Deutschland Planungsleistungen von Dienstleistern erbracht werden können, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben, lässt im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, eine Inkohärenz in der deutschen Regelung erkennen.“
Ergo, wieso sollen Mindestvergütungen von Architekten und Ingenieure die Bauqualität und die Verbraucher schützen, wenn auch Bauträger und Generalplaner oder fachfremdes Personal Bauten planen?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes war zu erwarten. Welche Auswirkungen die Entscheidung in Zukunft hat, schreiben wir in einem der nächsten Blog-Beiträge.
Autor:
Rechtsanwalt Dennis Wiegard
Düsseldorf, den: 04.07.2019