2022 wird alles anders? Wahrscheinlich nicht, dennoch steht die größte Schuldrechtsreform der letzten 20 Jahre an. Zum 01. Januar 2022 gibt es Vielzahl von Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die wir Ihnen nachfolgend gerne erläutern möchten:
Was ändert sich?
Der häufigste Vertrag, den wir im Leben schließen, ist der Kaufvertrag. Und genau dort, im allgemeinen Kaufrecht, ändert sich der Begriff des Mangels und mithin die Frage, wann eine Sache, die Sie gekauft haben, mangelhaft ist.
Im Verbrauchsgüterkaufrecht ist künftig eine Abgrenzung zwischen Verbraucherverträgen für digitale Produkte, Waren mit digitalen Elementen und Verbraucherverträgen über analoge Waren erforderlich.
Beide Änderungen haben weitreichende Folgen für das gesamte Gewährleistungsrecht.
Warum gibt es die Änderungen?
Ziel ist es, das Kaufrecht innerhalb der EU zu harmonisieren. Insbesondere im Bereich der Produkte mit digitalen Funktionen (Smart-phone/watch/tv) sah die EU-Kommission Regelungsbedarf, um für ein höheres Verbraucherschutzniveau zu sorgen. Mit den Änderungen im BGB setzt der deutsche Gesetzgeber insofern die EU-Warenkaufrichtlinie (2019/771 WKRL) und die Richtlinie über Digitale Inhalte- und Dienstleistungen (EU 2019/770 dID-RL) um.
Wann ist eine Kaufsache mangelfrei?
Bis zum 31. Dezember 2021 gilt im Kaufrecht der sog. „gestufte Sachmangelbegriff“. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (vertraglicher Verwendungszweck, § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (gewöhnlicher Verwendungszweck + übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F.).
Künftig (ab 01.01.2022) ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
- den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB – vereinbarte Beschaffenheit, vertraglicher Verwendungszweck mit Zubehör und Anleitungen),
- den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB – gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit) und
- den Montageanforderungen entspricht (§ 434 Abs. 4 BGB).
Der neue Sachmangelbegriff hat folglich drei kumulative Voraussetzungen. Ihre Kaufsache kann daher künftig auch nach den objektiven Anforderungen (Abs. 3) oder nach den Montageanforderungen (Abs. 4) mangelhaft sein, selbst wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit (subjektive Anforderungen nach Abs. 2) entspricht. Dies stellt eine Abkehr vom Vorrang der Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Auch die einzelnen subjektiven (Abs. 2) und objektiven Anforderungen (Abs. 3) müssen wiederum kumulativ vorliegen. Das bedeutet für den Fall der subjektiven Anforderungen zum Beispiel, dass die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit (Abs. 2 Nr. 1) aufweisen und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (Abs. 2 Nr. 2) eignen muss. Und selbst wenn diese beiden subjektiven Anforderungen vom Verkäufer erfüllt sind, wäre die Kaufsache dennoch nach dem subjektiven Begriff mangelhaft, wenn die nach Abs. 2 Nr. 3 geschuldete Anleitung oder sonstiges Zubehör (letzte subjektive Anforderung) fehlen sollte.
Über die weiteren Änderungen informiere ich Sie demnächst in Teil 2. Für Rückfragen zu Teil 1 stehe ich Ihnen aber bereits gern zur Verfügung.
Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard
Düsseldorf, den 16. Dezember 2021