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 |  Dennis Wiegard

Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2022 - Neues digitales Kaufrecht (Teil 2)

Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Verbrauchsgüterkäufe sind gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware ist sodann an das Gewährleistungsrecht (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadenersatz) zu denken. Der neue § 475d BGB enthält für Verbrauchsgüterkaufverträge nunmehr abschließende Sonderbestimmungen zur Entbehrlichkeit von Fristsetzungen, die von den allgemeinen Regelungen der § 323 Abs. 1, Abs. 2 und § 440 BGB abweichen.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es danach nicht, wenn (1.) der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat, (2.) sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, (3.) der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, (4.) der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder (5.) es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Nicht nur für die Entbehrlichkeit von Fristsetzungen gibt es künftig Sonderregelungen im Verbrauchsgüterkaufrecht, sondern gemäß § 475e BGB auch für die Verjährung. Nach § 475e Abs. 4 verjähren Gewährleistungsansprüche im Verbrauchsgüterkaufrecht nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Zeigt sich beispielsweise der Mangel erst am letzten Tag der Gewährleistungsfrist, läuft die Gewährleistungsfrist noch weitere zwei Monate. Verkäufer müssen daher künftig mit einem Gewährleistungszeitraum von 26 Monaten rechnen.

Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel, so wird gemäß § 477 BGB vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Vorher waren es lediglich sechs Monate.

Garantien

Garantieerklärungen müssen dem Verbraucher gemäß § 479 Abs. 2 ohne entsprechendes Verlangen und spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist zudem die Klarstellung, dass neben der Garantie bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte unberührt bleiben.

Wie bereits erwähnt, gelten die neuen Regelungen bereits seit dem 01. Januar 2022. Eine Überprüfung und Anpassung der Kaufvertragsmuster und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG) sollte in jedem Fall erfolgen. Wir helfen Ihnen dabei gern.

Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 05. Januar 2022

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