Der Verkauf einer gebrauchten Immobilie erfolgt in der Regel mit einem Haftungsausschluss. Die Immobilie wird mit der Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ ohne jegliche Gewährleistung verkauft. Der Verkäufer erklärt zusätzlich, dass ihm keine versteckten Mängel, für die er eine Aufklärungspflicht hätte, bekannt sind.
Wohnt der Käufer jedoch erstmal im neuen (gebrauchten) Heim, dauert es oft nicht lange, bis die ersten Mängel entdeckt werden. So auch in der Entscheidung des BGH (V ZR 274/16) vom 09. Februar 2018: In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Verkäufer einen 300 Jahre alten Bauernhof in einer Internetannonce/im Exposé als „Luxusimmobile“ bezeichnet, die „nach neustem Stand renoviert worden“ sei. Später wurde im Erdgeschoss des Wohnhauses Feuchtigkeit in den Wänden festgestellt, die auf eine fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperre zurückzuführen war. Für die Instandsetzung wurden Kosten in Höhe von ca. EUR 80.000 ermittelt, die der Käufer nun im Wege des Schadensersatzes vom Verkäufer ersetzt bekommen wollte.