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 |  Dennis Wiegard

Indexmietverträge - Wie Vermieter*innen mit der Inflation und den steigenden Energiepreisen umgehen können

Mietvertrag - Rechtsanwalt Düsseldorf

Geld ist immer weniger wert. Das gleiche gilt für erzielte Mieteinnahmen. Das Statistische Bundesamt hat am 12. April 2022 die neuen Zahlen veröffentlicht. Die Inflationsrate in Deutschland lag im März 2022 - gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat –bei +7,3 %. Besonders stark stiegen die Preise für Energieprodukte, die im März 2022 um 39,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats lagen (Februar 2022: +22,5 %). Mit +144,0 % haben sich die Preise für leichtes Heizöl mehr als verdoppelt. Auch Kraftstoffe (+47,4 %) und Erdgas (+41,8 %) verteuerten sich merklich. Die Preiserhöhungen für die anderen Energieprodukte lagen ebenfalls deutlich über der Gesamtteuerung, zum Beispiel für feste Brennstoffe (+19,3 %) und für Strom (+17,7 %).

Wie können Vermieter*innen darauf reagieren?

Die vorgestellten Zahlen sind der Grund, warum Wohnraum-Mietverträge mit einer Indexklausel (Wertsicherungsklausel) immer beliebter werden (früher kannte man diese Klauseln nur bei der Gewerberaummiete). Während bei einer Staffelmiete die künftige Erhöhung bereits vorher im Vertrag vereinbart wurde, werden Indexmieten durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (VPI) bestimmt (§ 557b BGB). Eine Staffelmiete bildet die derzeitigen Inflationsraten nicht genügend ab. Hier liegt die Steigerung in der Regel bei 2 Prozent im Jahr und nicht bei 7-8 Prozent.

Die Indexmiete bietet für Vermieter*innen aber noch weitere Vorteile. Der amtliche Index (VPI) ist über das Statistische Bundesamt sowohl für Vermieter*innen als auch Mieter*innen transparent nachvollziehbar. Keine Partei muss sich daher mit dem sonst sehr komplizierten ortsüblichen Mietspiegel auseinandersetzen. Auch die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen greift bei Indexmieten nicht (diese gilt laut Mieterschutz-VO NRW derzeit noch in 37 Gemeinden in NRW). Letztlich ist für die Erhöhung der Miete auch keine Einverständniserklärung der Mieter*innen einzuholen.

Sie planen eine Neuvermietung? Sprechen und Sie uns gern an; wir helfen bei der Umsetzung!

Düsseldorf, den 19. April 2022

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

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