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Insolvenz durch Covid-19 kann abgewendet werden!

Wem Zahlungsunfähigkeit droht, oder wer bereits zahlungsunfähig ist, muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen (Insolvenz-)Eröffnungsantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Dieser Grundsatz trifft aufgrund der Covid-19-Krise viele Unternehmen und Selbstständige. Deshalb hat die Bundesregierung in politischer Lichtgeschwindigkeit eine Übergangsregelung für die Beantragung des Insolvenzverfahrens für die GmbH, die AG, die Genossenschaft, aber auch für die GmbH & Co. KG geschaffen. Die Übergangsregelung gilt bis zum 30. September dieses Jahres.

Was kann nun abgewendet werden?

Durch § 1 COVInsAG wird klargestellt, dass die Pflicht ausgesetzt ist, das Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Insolvenzreife (also die Zahlungsunfähigkeit) muss auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-Covid-19-Viruses beruhen.
  • Es muss Aussicht auf Besserung geben, sobald die Krise vorbei ist

Es genügen alle Gründe, die mit der Ausbreitung des Virus, zu tun haben. So genügt zum Beispiel, dass aufgrund einer behördlichen Verfügung teilweise der Betrieb untersagt wurde, Mitarbeiter in Quarantäne geschickt wurden, die Nachfrage einbricht oder Lieferanten nicht mehr leisten können.

Der Vorteil: Mit einem juristischen Kniff, der sog. Beweislastumkehr wird vermutet, dass einem Unternehmen aufgrund der Corona-Krise Zahlungsunfähigkeit droht, wenn es am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war, bzw. dort keine Insolvenz drohte. Diese Vermutung wird nach dem Willen des Gesetzgebers auch kaum zu widerlegen sein, da vielfältige und auch entfernte Gründe ausreichen.

Wofür soll diese Zeit genutzt werden?

Mit dieser Regelung soll den Unternehmen Zeit bis zum 30. September 2020 gegeben werden, Verhandlungen über Restschulden aufzunehmen, die Stundung von Gewerberaummieten zu vereinbaren oder Notkredite zu beantragen.

Wir sind insbesondere für unsere Mandanten in der Krise da und helfen Ihnen gern bei außergerichtlichen und schnellen Lösungen mit Ihren Vertragspartnern.

Wir berichten weiter und freuen uns auf Ihre Fragen zu diesem Thema!

Autor:
stud. iur. Christian Wagner, B.Sc., RA Dennis Wiegard

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