Der Anspruch auf Vergütung ergibt sich aus dem Maklervertrag (s. hierzu § 652 BGB). Oft vereinbaren die Makler mit ihren Kunden (entweder mit dem Käufer oder mit dem Verkäufer) einen sogenannten Alleinauftrag. In diesem Zusammenhang stellt sich dann oft die Frage, ob derjenige, der den Makler beauftragt hat, nebenbei „noch Verwandte, Bekannte, oder andere“ auf seine Verkaufsabsicht hinweisen kann, ohne dass insoweit ein Maklerhonorar anfällt. Die Makler versuchen das naturgemäß zu vermeiden: Makler sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln vor, dass ihr Auftraggeber nur über sie den Kauf abwickeln darf mit der Folge des Anfalls einer Maklerprovision. Eine solche Klausel wurde bereits im Jahre 1991 vom Bundesgerichtshof (BGH) kassiert worden, wenn sie in AGB verwendet wird.
Nicht ausgeschlossen hat der BGH, dass eine solche Klausel wirksam zwischen dem Makler und dem Kunden individualvertraglich ausverhandelt werden kann. Ob nun tatsächlich eine solche Klausel ausverhandelt wurde oder nicht, ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen. Die Makler sind hier sehr erfinderisch und erläutern, (nahezu) jeder Vertrag mit ihren Kunden sei individualvertraglich ausgehandelt. Kein Vertrag gleiche dem anderen (s. hierzu FAZ vom 25.06.2019, Nr. 144, S. 17, letzte Spalte rechts). Dass man an diesen Aussagen der Makler Zweifel haben kann, erschließt sich einem relativ schnell. Denn im Eifer des Gefechts und bei der Jagd nach guten Objekten wird das Formale oft hinten angestellt mit der Maßgabe, dass es anschließend Streit darüber gibt, ob nun tatsächlich ein Maklerhonorar angefallen ist oder nicht.