Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 12.03.2020, Az. 67 S 274/19) hat Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Mietendeckels. Das Landgericht Berlin meint, dem Land Berlin fehle für einen solchen Mietendeckel die Gesetzgebungskompetenz. Deshalb hat es diese Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In dem zu entscheidenden Fall hatten sich Mieter gegen eine Mieterhöhung zur Wehr gesetzt. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Spandau, hatte in einem Mieterhöhungsverfahren die Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung verurteilt. Dagegen legten die Mieter Berufung ein und bezogen sich u.a. auf das im Laufe des Verfahrens in Kraft getretene Berliner Mietendeckelgesetz. Danach dürfen Mieten in Berlin für die Dauer von fünf Jahren nicht erhöht werden.
Das Abgeordnetenhaus in Berlin hatte einen Mietendeckel ab Februar 2020 in Kraft gesetzt, wonach die Mieten zunächst auf den Stand von Juni 2019 eingefroren und ab 2022 höchstens um 1,3 % jährlich steigen dürfen. Davon ausgenommen sind Neubauten, die ab dem 01. Januar 2014 bezugsfertig wurden.
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Dr. Dieter Jasper
Düsseldorf