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 |  Dennis Wiegard

„Mietpreisbremse, die dritte“

Das Bundesjustizministerium plant erneut die Verschärfung der Mietpreisbremse.

Zum 01. Juni 2015 wurde die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt, zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bei der Vermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die einzelnen Bundesländer entscheiden, ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Nach dem einfachen oder dem qualifizierten Mietspiegel vor Ort muss die Vergleichsmiete bestimmt werden. Seit dem 01. Januar 2019 müssen Vermieter unaufgefordert und schriftlich offenlegen, wieviel Miete vom Vormieter verlangt wurde.

Im Mai 2019 hat das Bundesjustizministerium angekündigt, oben genannte Regeln sobald als möglich weiter zu verschärfen. Denn offensichtlich war man mit der Wirksamkeit dieser Mietpreisbremse und ihrer Durchschlagskraft nicht zufrieden. Mieter sollen nicht ausreichend geschützt worden sein. Im Gegenteil: Manche Stimmen behaupten, dass in den Gegenden, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung kam, die Mieten überproportional gestiegen sein sollen. Die nunmehr geplante Verschärfung soll darin liegen, dass der Vermieter nicht nur wie bisher ab Beanstandung der zu hohen Miete durch den Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückzahlen muss, sondern dies zu Lasten des Vermieters schon seit Beginn des Mietverhältnisses gelten soll. Damit dürfte der gegebenenfalls zu zahlende Rückforderungsanspruch erheblich höher sein.

Aus juristischer Sicht – und gerade auch im Hinblick auf mögliche Prozesse insoweit – scheint aber ein wesentlicher Knackpunkt der Mietpreisbremse noch nicht geklärt zu sein: Der für die Berechnung einer möglichen Differenz erforderliche Vergleichsmaßstab, nämlich die ortsübliche Vergleichsmiete, dürfte nach wie vor schwierig zu bestimmen und gerichtlich festzusetzen zu sein. Denn für die Bestimmung dieses Wertes gibt es kein einheitliches Regelwerk, das zu einer einfachen Berechnung führt. Gegenwärtig würde für einen solchen Prozess in dem einen oder anderen Fall ein aufwendiges und teures (in der Regel vom Mieter zunächst zu bezahlendes) Gutachten über die Höhe dieser ortsüblichen Vergleichsmiete vorzulegen sein. Das Problem könnte man eventuell dadurch lösen, dass jeder jederzeit auf die unter einer vom Justizministerium betriebenen Website veröffentlichen Werte der ortsüblichen Vergleichsmieten zugreifen darf. Länder und Kommunen werden ein vitales Interesse daran haben, die dort für ihre Region anwendbaren Vergleichsmieten einzustellen, um exorbitanten Mieterhöhungen in ihrer Region Herr zu werden.

Autoren:
Rechtsanwalt Dennis Wiegard
Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper
Stand: 17.05.2019

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