In Deutschland leben 54,3 % der Einwohner in einer Mietwohnung. In keinem Land der Europäischen Union gibt es einen höheren Wert. Selbst Platz zwei, Dänemark, ist mit 34 % deutlich abgeschlagen (der EU-Durchschnitt liegt bei 25 % lt. Deloitte Property Index von 2017). Vielen Deutschen ist es aufgrund von coronabedingten Betriebsschließungen, Ausgangssperren, Kurzarbeit etc. verwehrt, ein (volles) Einkommen zu generieren. Nichtsdestotrotz besteht weiterhin die Pflicht zur regelmäßigen und pünktlichen Mietzinszahlung. Wird die Miete nun nicht bzw. nicht vollständig gezahlt, entstehen Mietschulden.
Mietschulden in Zeiten von Corona
Mietschulden — Wann kann einem Mieter gekündigt werden?
Grundsätzlich kann einem Mieter nicht gekündigt werden, nur weil er einmal die Miete nicht rechtzeitig gezahlt hat. Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt ein zur Kündigung berechtigter wichtiger Grund erst dann vor, wenn der Mieter
- a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Errichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
- b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Errichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Bundesjustizministerium plant Schutz für Mieter während der Corona-Pandemie
Laut einer Gesetzesvorlage des Bundesjustizministeriums ist nun geplant, dass Mietern wegen Mietschulden während des Zeitraums vom 01. April bis zunächst zum 30. September 2020 (eine Verlängerung bis 31. Juli 2021 soll angedacht sein) in Abkehr zu § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht gekündigt werden darf. Der Entwurf soll Mittwoch (25.03.2020) im Bundestag beschlossen werden.
Der Entwurf hilft sicherlich kurzfristig in der Covid-Krise, ist aber so noch nicht zu Ende gedacht. Es handelt sich bei dem Gesetzesentwurf generell um eine Stundung der Miete zu Lasten des Vermieters. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete besteht weiterhin. Die Mietschulden werden für den Mieter nicht weniger, sondern türmen sich auf. Es besteht daher weiterhin Handlungsbedarf und es wird sicherlich nicht die einzige coronabedingte Gesetzesänderung bleiben.
Rechtsanwalt Dennis Wiegard
JASPER Rechtsanwälte, Düsseldorf
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