Und auch der in aller Munde befindliche Verbraucherschutz findet Eingang in das künftige Honorarrecht. Will der Planer mit einem Verbraucher künftig eine Honorarvereinbarung abschließen, muss er zusammen mit der Abgabe seines schriftlichen Angebots den Verbraucher auch darüber aufklären, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in der HOAI vorgesehen vereinbart werden kann. Leider sieht der Gesetzgeber in seinem Entwurf (noch) nicht vor, welche Rechtsfolgen eintreten, sollte der Planer den vorbeschriebenen Hinweis nicht an den Verbraucher geben. Es ist davon auszugehen, dass der geplante Vertrag wirksam wird. Die konkreten Rechtsfolgen hingegen sind nicht geregelt.
Schließlich werden bisherige Regelungen über die Fälligkeit von Abschlagszahlungen und Forderungen aus der Schlussrechnung gestrichen. Für diese Fälle bietet das Werkvertragsrecht des BGB ausreichende Regelungen, so dass darauf in der HOAI verzichtet werden kann.
Insgesamt ist die geplante Gesetzesänderung zur HOAI sicher (noch) nicht frei von Mängeln. Sie wird auch nicht alle Probleme des bisherigen Honorarrechts so einfach beseitigen können. Aber sie sollte in einigen zentralen Punkten, die über Jahre oder Jahrzehnte hinweg zu Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Planern geführt haben, sicherlich Klarheit und Sicherheit schaffen. Gewissheit wird man natürlich erst durch Anwendung der modifizierten HOAI in der Praxis und ihrer Prüfung durch Gerichte in Zukunft erlangen können. Es lohnt sich aber sicherlich, wenn möglich, die geplante Änderung abzuwarten.
Bis der Gesetzesentwurf hingegen wie geplant Anfang des Jahres 2021 in Kraft tritt, werden Auftraggeber und Planer mit der derzeitigen Rechtsunsicherheit infolge des eingangs genannten Urteils des EuGHs noch weiter leben müssen.
Rechtsanwalt Axel Kötteritzsch
Düsseldorf, den 02. Oktober 2020