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 |  Dennis Wiegard

Ohne Baugenehmigung gebaut – Der Fall des Cristiano Ronaldo

Vergangene Woche berichtete die englische Zeitung „The Sun“, dass der Fußballer Cristiano Ronaldo einen Teil seiner Villa (immerhin 415 m²) in Gerês im Norden Portugals ohne Baugenehmigung errichtet hat. Der Erweiterungsbau (Tennisplatz + Haushälterwohnung) war im ursprünglichen Entwurf der Villa nicht vorgesehen und muss nunmehr abgerissen werden. Zudem dürfte dem Fußballstar noch ein Bußgeldverfahren drohen.

Vergleich zur Rechtslage in Deutschland

All dies würde dem Fußballstar auch in Deutschland drohen. Denn vor Errichtung eines Bauvorhabens sollte unbedingt geprüft werden, ob das Bauvorhaben sämtliche gesetzliche Vorgaben erfüllt. Nach deutschem Recht wären das zum einen das öffentliche Baurecht, etwa das Baugesetzbuch (BauGB) und die jeweilige Landesbauordnung. Hinzu kommen weitere örtliche Bauvorschriften, insbesondere unter Einhaltung des jeweiligen Bebauungsplans oder den örtlichen Gegebenheiten der Umgebung. So heißt es in § 74 Abs. 1 der Landesbauordnung NRW „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.“.

Die jeweilige Landesbauordnung, für das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise die Landesbauordnung NRW (BauO NRW), legt fest, welche Bauvorhaben genehmigungspflichtig und welche genehmigungsfrei sind. Nach § 61 BauO NRW bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der Baugenehmigung. Doch Vorsicht, auch Vorbereitungen des Baus, wie etwa das Ausheben der Baugrube können bzw. werden bereits genehmigungsbedürftig sein. Gleiches gilt in der Regel für den Abriss von Bestandsgebäuden.

Ein genehmigungspflichtiges Bauwerk ohne Genehmigung zu errichten, stellt daher eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit hohen Bußgeldern (je nach Bundesland bis zu EUR 50.000,00) geahndet werden. Umgangssprachlich spricht man von einem sogenannten „Schwarzbau“. Die zuständige Bauordnungsbehörde kann sodann eine Nutzungsuntersagung bis hin zur Abbruchverfügung (wie im Fall bei Cristiano Ronaldo) für den Schwarzbau erlassen.

Erkundigen Sie sich daher unbedingt vor Beginn Ihres Bauvorhabens bei der zuständigen Behörde, ihren Fachplanern oder gern auch bei uns nach den örtlichen Vorschriften.

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 08. November 2021

Foto: Brücke des 25. April in Lissabon (Pixabay)

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