In einem früheren Beitrag hatten wir uns mit der Frage beschäftigt, wie weit die Aufsichtspflichten des bauüberwachenden Architekten im Bereich sogenannter „gefahrgeneigter Arbeiten“ wie der Abdichtung eines Gebäudes reichen. In dem vorliegenden Beitrag möchten wir auf der Grundlage des Urteils des OLG Hamm vom 28. Januar 2021 (Aktenzeichen 21 U 68/14) zeigen, wie detailliert die Planung eines Architekten im Bereich der Leistungsphase 5 HOAI sein muss, damit sie im Zweifel nicht mangelhaft ist und der Architekt nicht in die Haftung für Planungsfehler gerät.
Auch die Arbeitszeit eines Architekten ist knapp bemessen. Insbesondere bei komplexen oder aufwendigen Bauvorhaben, bei denen die Planung in der Praxis oft mehrfach unter Termindruck überarbeitet und angepasst werden muss. Unter diesem Zeit- und Kostendruck erscheint es zumindest auf den ersten Blick nachvollziehbar, wenn der Architekt seine Planung womöglich nicht immer bis ins kleinste Detail ausarbeitet. Kommt es anschließend bei der Errichtung des Bauwerks aber zu einem Mangel, entbrennt oft ein Streit darüber, ob die Planung des Architekten nicht detailliert genug war oder ob es sich bei der betroffenen Ausführung um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, die zum Grundwissen des ausführenden Unternehmers gehört und die der Architekt dem Unternehmer daher nicht im Detail in seinen Plänen vorgeben musste.
Das OLG Hamm hat in der oben genannten Entscheidung die Anforderungen an die Planungstiefe im Rahmen der Leistungsphase 5 HOAI herausgestellt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails für alle Gewerke umfassend zeichnerisch darzustellen. Wichtige Einzelheiten in der Ausführung einzelner Gewerke wie Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung muss der Architekt darüber hinaus sogar in einer Detailplanung – notfalls bis zu einem Maßstab 1:1 – kleinteilig darstellen. Auch die Schnittstellen beim Ineinandergreifen verschiedener Gewerke hat der Architekt durch präzise Angaben in seiner Planung sicher klären und dazu detailgenau aufzeigen, wie Materialübergänge und -anschlüsse zu lösen sind und welcher Unternehmer dabei welche Detailarbeit auszuführen hat. Die Details müssen schon in der Planung ganz präzise aufeinander abgestimmt sein. Und auch wenn unterschiedliche Arten der Ausführung in Betracht kommen, muss der Planer die gewünschte Art der Ausführung präzise vorgeben und darf die Entscheidung im Zweifel nicht dem ausführenden Unternehmer überlassen.
Nur handwerkliche Alltagsarbeiten, die zum Grundwissen des ausführenden Unternehmers gehören, muss der Architekt nach Ansicht des OLG Hamm nicht detailliert in seiner Ausführungsplanung beschreiben. Die notwendigen Einzelheiten können stattdessen auch erst noch im Rahmen der späteren Bauüberwachung an Ort und Stelle dem Unternehmer vorgegeben werden. Dabei handelt es sich nach ausdrücklicher Ansicht des Gerichts aber nur um solche Leistungen, die von weniger großer Bedeutung sind.
In der Praxis ist es für den Architekten sicher schwierig zu entscheiden, welche Leistungen noch den „handwerklichen Selbstverständlichkeiten“ zuzurechnen sind und daher keine detaillierten Angaben in seiner Planung erfordern und für welche Gewerke eine tiefgehende Detailplanung notwendig ist. Eine verbindliche Angabe zu den „handwerklichen Alltagsarbeiten“ gibt es nicht. Die Abgrenzung muss im Einzelfall – unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – getroffen werden. Gegen den Architekten spricht dabei, dass eine misslungene Ausführung für das OLG Hamm ein Indiz dafür ist, dass der Architekt eine entsprechend detaillierte Ausarbeitung hätte erstellen müssen. Es ist somit zunächst das Risiko des Planers, wie detailliert er seine Planung erstellt.
Für den Architekten bedeutet dies, dass er im Zweifel bei seiner Planung immer mehr ins Detail gehen sollte. Auch wenn dies sicherlich mehr Aufwand für ihn bedeutet. Kommt es dann zu einem Streit mit dem Bauherrn und/oder dem ausführenden Unternehmer wegen eines Mangels am Bauwerk, so ist eine genaue juristische Prüfung und Darlegung aller Umstände des Einzelfalls notwendig, um sich erfolgreich gegen eine Inanspruchnahme wegen Planungsfehlern zu verteidigen. Gerne sind wir Ihnen dabei anwaltlich behilflich.
Düsseldorf, den 12. März 2021
Rechtsanwalt Axel Kötteritzsch