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 |  Axel Kötteritzsch

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes

Nachdem seit der letzten Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) deutlich mehr als zehn Jahre vergangen sind, hat das Bundeskabinett jetzt am 23. März 2020 einen Entwurf zu einer tiefgreifenden Änderung dieses Gesetzes beschlossen. Nach Einbringung des Entwurfs in den Bundestag könnte das Gesetzgebungsverfahren noch im Sommer abgeschlossen und das Gesetz anschließend zeitnah in Kraft treten. Einige dieser Änderungen möchten wir nachfolgend kurz vorstellen:

Ein wichtiger Aspekt für den Gesetzgeber bei dieser Reform ist in Zeiten des Klimawandels die Umsetzung des Themas der Elektromobilität und des barrierefreien Bauens. Entsprechende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sollen jetzt deutlich vereinfacht werden. Der Gesetzesentwurf sieht dazu vor, dass künftig jeder einzelne Eigentümer auch ohne Mehrheitsbeschluss einen Anspruch darauf haben soll, auf eigene Kosten eine Ladestation für Elektroautos, einen barrierefreien Aus- und Umbau sowie Vorkehrungen gegen Einbruch vorzunehmen. en Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, Maßnahmen Einbruchsschutz

Daneben sieht der Gesetzentwurf vor, die Befugnisse des Verwalters im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage deutlich zu erweitern, um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums effektiver zu gestalten. Anstelle eines bislang erforderlichen Beschlusses der Gemeinschaft möchte der Gesetzgeber dem Verwalter künftig die Befugnis übertragen, alleinverantwortlich und für die Gemeinschaft bindend über solche Maßnahmen zu entscheiden, „über die eine Beschlussfassung durch die Eigentümer nicht geboten ist“.

Gleichzeitig sieht der Gesetzesentwurf auch vor, dass der Verwalter künftig die Gemeinschaft nach außen hin, das heißt Dritten (wie Handwerkern etc.) gegenüber, unbeschränkt vertreten darf. Alles Gründe für eine Gemeinschaft, noch mehr als bisher auf die Qualifikation ihres Verwalters zu achten.

Ein weiteres Problem ist oft die ordnungsgemäße Durchführung von Eigentümerversammlungen und die Beschlussfassung. Dem möchte der Gesetzgeber jetzt dahingehend entgegenwirken, dass eine Versammlung künftig unabhängig von Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer stets beschlussfähig ist. Zudem soll auch die fortschreitende Digitalisierung berücksichtigt werden. So sollen künftig Eigentümer online an Versammlungen teilnehmen und Umlaufbeschlüsse mittels elektronischer Kommunikationsmittel wie E‑Mail, WhatsApp oder auf Internetplattformen gefasst werden können.

Die vorgenannten Themen stellen aber nur einen kleinen Ausschnitt der insgesamt großen Anzahl an künftigen Änderungen im WEG dar. Die Gesetzesinitiative ist zu begrüßen, sie schließt Lücken, die bei der letzten Reform offen geblieben sind und erst durch die Rechtsprechung geschlossen werden mussten. Zudem passt sie die Gesetzeslage, beispielsweise bei Fragen der Elektromobilität, aktuellen Erfordernissen wie des Klimawandels oder des barrierefreien Bauens an. Gleichzeitig wird aber auch schon jetzt deutlich, dass der neue Entwurf zahlreiche Fragen offen lässt oder gar ganz neue aufwirft. Wie schon bei der letzten Reform wird daher die Praxis zeigen müssen, inwieweit das Gesetz die auftretenden Fragen und Probleme der Betroffenen tatsächlich löst und welche Korrekturen und Ergänzungen durch die damit befasste Rechtsprechung künftig noch notwendig werden.

Wir werden in weiteren Beiträgen unter anderem die hier angesprochenen Punkte wie Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Befugnisse des Verwalters und Durchführung von Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen noch näher betrachten.

Autor:

Rechtsanwalt Axel Kötteritzsch

Düsseldorf, den 02.04.2020

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