In einem Urteil vom 20. April 2023 (Az. 1 ZR 113/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Kunde schloss mit einem Makler eine schriftliche Reservierungsvereinbarung ab. Der Makler hatte sich darin verpflichtet, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 14,37 % der vereinbarten Maklerprovision bis zu einem festgelegten Datum ausschließlich für den Kunden vorzuenthalten. Der Kunde nahm vom Kauf Abstand und verlangte nunmehr vom Makler die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Der BGH gab ihm Recht.
Der vorliegende Reservierungsvertrag – so der BGH - unterliege einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Es handele sich um eine dem Maklervertrag ergänzende Regelung. Keine Rolle spiele es, dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments vereinbart wurde. Auch sei nicht relevant, dass der Maklervertrag später nicht zustande komme. Der Reservierungsvertrag jedenfalls benachteilige den Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und sei daher unwirksam. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr sei ausnahmslos ausgeschlossen. Aus dem Reservierungsvertrag ergeben sich weder für den Kunden nennenswerte Vorteile noch habe der Immobilienmakler eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen. Ebenso komme der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Und dass - so der BGH – widerspreche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrages. Denn danach sei eine Provision nur geschuldet, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat. Das alles lag hier nicht vor. Der Makler musste dem Kunden die Reservierungsgebühr zurückerstatten.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper
Düsseldorf, den 04. Mai 2023