Wir haben bei uns in der Kanzlei festgestellt, dass in Zeiten der Corona-Pandemie und der vermehrten Anwesenheit in den eigenen vier Wänden auch die Nachbarschaftsstreitigkeiten zugenommen haben. Oft geht das dabei nicht um neue Probleme, sondern um die Thematiken, die schon seit geraumer Zeit zwischen den Nachbarn stillschweigend geschwelt haben und nunmehr akut werden.
Bei Bestandsgebäuden geht es thematisch oft um Grenzmauern, Zäune, Bäume, herabhängende Äste, herabfallende Früchte, rhizombildende Pflanzen, Abwasserleitungen, den Standort der Gartenhütte oder um den klassischen Überbau des Nachbarn (der jahrelang geduldet oder sogar mündlich akzeptiert) wurde.
Bei Bauvorhaben/Neubauprojekten kann es dagegen auch um Zugänge zum Grundstück, Standort des Baukrans/ Überschwenken des Baukrans, Baulärm, Lagerflächen für den Aushub oder der Baustelleneinrichtungen, Unterfangungen und sonstige Absicherungen, Abstandsflächen oder den generellen Bebauungsumfang des Projekts gehen. Einen komplexen Fall hierzu haben wir zuletzt für den Bau einer neuen Konzernzentrale in prominenter Lage direkt am Rhein begleitet.
Zur Wahrung der jeweiligen nachbarrechtlichen Positionen aber auch zur Wahrung der Nachbarbeziehung allgemein und haben wir dort eine Nachbarschaftsvereinbarung verhandelt und abgeschlossen. Zivilrechtlich besteht Privatautonomie, das bedeutet es herrscht Vertragsfreiheit und das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten zu können. Öffentliche Belange wie Abstandsflächen sind einer privatrechtlichen Vereinbarung dagegen nicht zugänglich. Ist zwischen den Nachbarn aber ein Verzicht auf Nachbarrechte wirksam vereinbart, muss sich der Nachbar im Falle der Ergreifung von Abwehrmaßnahmen diesen Verzicht als Einwendung entgegenhalten lassen.
Da Immobilen aber auch verkauft werden und Nachbarschaftsvereinbarungen grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gelten, ist es erforderlich, diesen Anspruchsverzicht noch dinglich im Grundbuch abzusichern mittels Eintragung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB.
Sofern Sie direkte Grenzbebauung/Baulückenschließung planen und Sie oder Ihre Architektin oder Architekt erkennen, dass Rechtspositionen von Ihnen gesichert oder von Ihren Nachbarn gewahrt werden müssen, kann es sinnvoll sein, sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt hierzu beraten zu lassen. Die dort auftretenden Rechtsprobleme können sehr vielfältig sein (Haftung, Rechtsnachfolge etc.)
Wir unterstützen und beraten Sie dabei gern bundesweit.
Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard
Düsseldorf, den 08. Oktober 2021