Transparenzregister

Erfahrungen & Bewertungen zu JASPER Rechtsanwälte
 |  Dennis Wiegard

Transparenzregister

GwG- Novelle 2021 – Geldwäscheprävention - Gesetzesänderung zum 01.August 2021 Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister

In Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/1153 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten hat der Bundestag am 10. Juni 2021 das sogenannte Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) verabschiedet. Die Billigung durch den Bundesrat erfolgte am 25. Juni 2021, das Gesetz wurde am 30. Juni 2021 verkündet und trat zum 01. August 2021 in Kraft.

Durch die Gesetzesänderung wird das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt. Dadurch besteht die Verpflichtung zur Mitteilung der/des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem elektronischen Transparenzregister. Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerregister etc.) ergeben (§ 20 Abs. 2 GwG alter Fassung gilt also nicht mehr).

Ziel des Transparenzregisters ist es, die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mit Hilfe komplexer Firmenkonstruktionen zu verhindern. Gleichzeitig soll die europäische Vernetzung und Nutzbarkeit des Registers gesteigert werden. Auch die Verpflichteten profitieren davon fallbezogen zur Erfüllung ihrer eigenen Sorgfaltspflichten.

Für Unternehmen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, gilt die Meldepflicht mit folgenden Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG neuer Fassung):

  • Für Aktiengesellschaften (AG, SE oder KGaA) bis zum 31 März 2022
  • Für GmbH oder Partnergesellschaften bis zum 30. Juni 2022
  • in anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022

Die damit im Zusammenhang stehenden Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Pflicht zur Erstmeldung sind derzeit ausgesetzt und werden nach den oben aufgeführten Fristen wieder aktiv (§ 59 Abs. 9 GwG n.F.) Die Übergangsregelungen sollen allerdings nur auf solche Vereinigungen Anwendung finden, die nach derzeitiger Gesetzeslage nicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind. Andernfalls ist der wirtschaftlich Berechtigte dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen.

Die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind auch künftig auf aktuellem Stand zu halten (Änderungsmeldungen). Jede natürliche Person ist wirtschaftlich Berechtigter einer juristischen Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise teilweise kontrolliert. Erfasst sind dabei auch sog. fiktive wirtschaftlich Berechtigte.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.

Autor: Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 09. August 2021 

Share on LinkedIn
Share on XING

Rechtsanwälte für Baurecht & Immobilien in Düsseldorf, Essen & Wuppertal

Rechtsanwalt, Schlichter, Experte für Baurecht & Immobilien: JASPER-Rechtsanwälte bietet Ihnen eine hochspezialisierte Rechtsberatung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 0211 492590 oder per E-Mail an mail@jasper-law.com.

Kontakt