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 |  Dennis Wiegard

Werk wurde nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet – dennoch ist es mangelhaft!

Beschluss der Baukammer des OLG München vom 27. März 2020 – Aktenzeichen 20 U 4425/19 Bau -

Das OLG München hat mit Beschluss vom 27. März 2020 (20 U 4425/19) entschieden, dass es für Werkunternehmer nicht ausreichend ist, sich allein auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und deren Einhaltung im Rahmen der Bauausführung zu beschränken. Dies gilt zumindest dann, wenn darüber hinaus eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Denn erreicht das hergestellte Werk – trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik – die sich aus der vereinbarten Beschaffenheit ergebenden Anforderungen nicht, ist das Werk insgesamt mangelhaft.

Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger (Hauseigentümer) beauftragte den Beklagten (Handwerksunternehmen) mit dem Einbau einer Solarthermieanlage auf seinem Grundstück. Der ausdrückliche Wunsch des Klägers – und letztlich auch Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung – war, dass die von dem Beklagten angebotene Solarthermieanlage der Optimierung der schon bestehenden Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten dienen soll. Die bestehende Anlage war also „ökologisch zu optimieren“. Das beklagte Handwerksunternehmen erklärte dem Kläger daraufhin, dass es mit dem Einsatz von Durchlauferhitzern gute ökologische Ergebnisse erreicht habe. Der Kläger stimmte daraufhin dem Einbau eines Durchlauferhitzers zu.

Nach Errichtung des Werkes rügte der Kläger die Mangelhaftigkeit der Anlage. Sie entspräche nicht der vereinbarten „ökologischen Optimierung“. Der Beklagte (Handwerksunternehmer) entgegnete daraufhin, dass die Anlage auf Wunsch und in Absprache mit dem Kläger eingebaut wurde.

Sodann machte der Kläger gegen den Beklagten die Zahlung eines Vorschusses für Mängelbehebungen an der Solarthermieanlage sowie Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend. Das OLG München gab dem Kläger recht. Die Parteien hätten unstreitig die Optimierung der Heizungsanlage nach ökologischen Gesichtspunkten vereinbart (Beschaffenheitsvereinbarung). Dieser Beschaffenheitsvereinbarung wird das Werk des Beklagten nicht gerecht. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger führte aus, dass für die gewählte Konstruktion des Beklagten das Brauchwasser jedenfalls zeitweise mit Strom erhitzt werden muss. Wunsch des Klägers war aber, dass eine Heizung nach ökologischen Gesichtspunkten eingebaut wird. Auf diese Vorgaben haben sich die Parteien auch letztlich geeinigt. Die vom Beklagten gewählte Konstruktion wird diesen Vorgaben nicht gerecht.

„Denn die vom Beklagten gewählte Konstruktion, die einen nachgeschalteten elektrischen Durchlauferhitzer vorsieht, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen energetisch nicht sinnvoll, da die Wärmeaufbereitung des Brauchwassers besser über die Wärmepumpe umgesetzt werden könne; so könnten z.B. aus EUR 0,25 pro KWh Stromkosten 3-5 x mehr KWh Wärme für Brauchwarmwasser und Heizungsleistung erzeugt werden (vgl. Stellungnahme vom 24. Mai 2018, S. 1, Blatt 319 der Akte). Ferner bauen sich laut den Ausführungen des Sachverständigen durch die vom Beklagten gewählte Konstruktion mit einem nachgeschalteten Durchlauferhitzer auf 20 Jahre gerechnet zusätzliche elektrische Leistungen von weit über EUR 10.000,00 Fixkosten auf (vgl. Stellungnahme wie vor, S. 2, Rückseite von Blatt 320 der Akte).“

Die Werkleistung des Beklagten war daher mangelhaft. Nach Auffassung des Sachverständigen wäre es ökologisch sinnvoller gewesen, dass die Wärmeaufbereitung des Brauchwassers über die vorhandene Wärmepumpe umgesetzt wird. Es kommt nach Auffassung des OLG München daher auch nicht darauf an, dass die Parteien den Einbau eines Durchlauferhitzers vereinbart und der Auftragnehmer insoweit die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten hatte. Denn die Parteien hatten zusätzlich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, wonach die Optimierung der Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten erfolgen sollte.

Zusammenfassend reicht es für Werkunternehmer nicht aus, dass sie Werke nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten. Für das vertraglich vereinbarte Leistungssoll sind vielmehr alle vertraglichen Vereinbarungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen zu beachten.

Der Beschluss des OLG München vom 27. März 2020 (Az. 20 U 4425/19 Bau) ist mittlerweile rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde vom BGH mit Beschluss vom 10. März 2021 (Az. VII ZR 58/20) zurückgewiesen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. 

Autor:

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Düsseldorf, den 09. September 2021

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