Beschluss der Baukammer des OLG München vom 27. März 2020 – Aktenzeichen 20 U 4425/19 Bau -
Das OLG München hat mit Beschluss vom 27. März 2020 (20 U 4425/19) entschieden, dass es für Werkunternehmer nicht ausreichend ist, sich allein auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und deren Einhaltung im Rahmen der Bauausführung zu beschränken. Dies gilt zumindest dann, wenn darüber hinaus eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Denn erreicht das hergestellte Werk – trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik – die sich aus der vereinbarten Beschaffenheit ergebenden Anforderungen nicht, ist das Werk insgesamt mangelhaft.
Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger (Hauseigentümer) beauftragte den Beklagten (Handwerksunternehmen) mit dem Einbau einer Solarthermieanlage auf seinem Grundstück. Der ausdrückliche Wunsch des Klägers – und letztlich auch Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung – war, dass die von dem Beklagten angebotene Solarthermieanlage der Optimierung der schon bestehenden Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten dienen soll. Die bestehende Anlage war also „ökologisch zu optimieren“. Das beklagte Handwerksunternehmen erklärte dem Kläger daraufhin, dass es mit dem Einsatz von Durchlauferhitzern gute ökologische Ergebnisse erreicht habe. Der Kläger stimmte daraufhin dem Einbau eines Durchlauferhitzers zu.