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 |  Axel Kötteritzsch

Wie bekommt der Architekt vor Gericht sein Honorar

Bei Bauvorhaben kommt es immer wieder zu Streit zwischen dem Bauherren und dem Architekten über dessen Honorierung. Nicht selten muss dann ein Gericht diesen Streit nach einem langen, zeit- und kostenintensiven Verfahren entscheiden. Dabei entsteht für den Architekten oft das Problem, dass er genau darlegen und beweisen muss, auf welche Leistung bzw. Leistungserfolg er sich mit dem Bauherrn gegen eine entsprechende Vergütung geeinigt hat und dass seine Leistungen vom Bauherrn auch abgenommen wurden. Was hier auf den ersten Blick doch wie eine Selbstverständlichkeit erscheint, kann vor Gericht aber oft zu Schwierigkeiten für den Architekten führen.

Wir möchten daher auf einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 05. Januar 2021 (Aktenzeichen 12 W 28/20) verweisen. In dieser Entscheidung legt das Gericht die Voraussetzungen für die erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung von Architektenhonorar dar.

In der vorgenannten Entscheidung verlangt der klagende Architekt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Honorar für Teilleistungen aus den Leistungsphasen 5 bis 7 HOAI gemäß seiner Schlussrechnung. Dazu behauptet der Kläger im Wesentlichen „Gespräche mit dem beklagten Bauherrn zur Übernahme der Bauleitung“. Weiter trägt der Kläger vor, dass „beide Parteien erörtert hätten, dass der Kläger mit der Massenermittlung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung betraut worden sei“.

Dieser Vortrag des klagenden Architekten reicht dem Gericht (natürlich) nicht aus, um seiner Klage Aussicht auf Erfolg und ihm die Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Gericht verlangt von dem Kläger vielmehr konkreten Vortrag zu einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Einigung über die konkret zu erbringenden Leistungen (Leistungssoll). Diese könnten nach Ansicht des Gerichts auch entsprechend den einzelnen Leistungsphasen der HOAI definiert werden. Dazu muss aber nachweislich wenigstens eine an den Begriffen der HOAI orientierte schlagwortartige Vereinbarung (beispielsweise „Ausführungsplanung“) wirksam zwischen den beiden Parteien getroffen worden sein. Eine solche Vereinbarung konnte das Gericht im Vortrag des Klägers jedoch nicht erkennen. Es war für das Gericht vielmehr unklar, welchen Umfang an Arbeiten genau der Beklagte bei dem Kläger beauftragt haben soll.

Auch fehlt es dem Gericht an einer notwendigen Abnahme der klägerischen Architektenleistungen. Eine ausdrückliche Abnahme hat der Kläger nicht vorgetragen. Aber auch eine konkludente Abnahme konnte das Gericht dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Dazu hätte der Kläger nach Ansicht des Gerichts vortragen und unter Beweis stellen müssen, „dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht bzw. nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf“. Daran fehlte es.

Die Gründe, weshalb ein Architekt Schwierigkeiten bekommen kann, sein Honorar erfolgreich bei Gericht einzuklagen, sind vielfältig. So werden die Architektenleistungen von Beginn an schon nicht sauber festgelegt und dokumentiert, weil ihr Inhalt und/oder spätere Änderungen und Ergänzungen nur mündlich oder in Gegenwart von Zeugen oder versehentlich gar nicht vereinbart werden. Viele Architekten haben in der Vergangenheit auch gute Erfahrungen mit ihren Bauherren gemacht und vertrauen fälschlicherweise darauf, auch beim folgenden Projekt ohne Probleme wieder Einvernehmen in allen wichtigen Punkten mit dem Bauherrn auch noch nach Vertragsschluss zu ihren Gunsten erzielen zu können. Oft fallen dazu dann Aussagen wie „natürlich waren wir uns darüber einig“, „das haben wir immer so gehandhabt“, „das muss so gewesen sein“ oder „das kann doch gar nicht anders gewesen sein“.

Daher empfiehlt es sich, mit qualifizierter anwaltlicher Hilfe bereits den Vertragsinhalt inklusive aller nachträglichen Änderungen und Ergänzungen präzise und erschöpfend festzulegen, um ihn anschließend in einem Vergütungsprozeß auch hinreichend sicher darlegen und beweisen zu können. Solche Ungenauigkeiten am Anfang des Projekts sind in einem späteren Verfahren kaum noch zu korrigieren. Und auch eine Abnahme der Architektenleistung ist sauber nachzuhalten und zu dokumentieren. Sonst droht – wie im oben genannten Fall des OLG Brandenburg – nicht nur der Verlust des (vielleicht sicher geglaubten) Architektenhonorars, sondern am Ende eines langen Prozesses auch noch die Übernahme der entstandenen Kosten in nicht unerheblicher Höhe.

Düsseldorf, den 18. Februar 2021

Rechtsanwalt Axel Kötteritzsch

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