Bei der Sicherungshypothek als Unterform der Hypothek wird der gutgläubige Erwerber gegenüber Einreden gegen die Forderung aus der Hypothek nicht geschützt (§§ 1184 Abs. 1, 1185 Abs. 2 BGB). Notwendige Sicherungshypotheken sind die sogenannte Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) und die Zwangs-/Arresthypothek (§§ 866, 932 ZPO).
Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden (§ 1184 Abs. 2 BGB).