Ein Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechts-fähige Personengesellschaft (insbesondere OHG, KG, Partnerschaften und GbR), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Auch Freiberufler, Landwirte, Handwerker und nicht im Handelsregister eingetragene Klein-gewerbebetreibende sind Unternehmer, ebenso wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die gegen Entgelt Leistungen für den Bürger erbringen, es sei denn, die Leistungserbringung ist ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert (Palandt/Heinrichs, § 14 BGB Rdnr. 2).
Bei Freiberuflern und so weiter gilt dies nur, wenn das Rechtsgeschäft der unternehmerischen Tätigkeit dienen sollte. Hierbei kommt es vorrangig auf den tatsächlich verfolgten Zweck an und nicht darauf, welcher Eindruck beim Vertragspartner entsteht. Eine Zurechnung entgegen dem objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner er-kennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei auf einen unternehmerischen Zweck hin-weisen. Hierbei genügt es beispielsweise nicht, wenn eine Rechtsanwältin bei einer Lampen-bestellung im Internet ihre Kanzlei als Lieferadresse angibt (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – Az. VIII ZR 7/09).