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 |  Dr. Dieter Jasper, LL.M.

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (II.)

Bereits am 02. April 2020 hatten wir über die geplante Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), auch WEG-Reform genannt, berichtet. Mehr als drei Monate nach dem Kabinettsbeschluss vom 23. März 2020, mit dem der Entwurf zu dieser tiefgreifenden Änderung vorgelegt wurde, scheint ein aktueller Blick auf die Diskussionen im Zusammenhang mit dieser WEG-Reform sinnvoll zu sein:

Um es vorwegzunehmen: Nichts ist entschieden! Die Diskussionen für den endgültigen Entwurf dieses Gesetzes werden sehr engagiert geführt (s. hierzu Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 28. Juni 2020, Nr. 26, S. 49).

Besonders im Fokus stehen die im Gesetzentwurf dem Verwalter eingeräumten weitreichenden Rechte. Der Gesetzgeber wird sich dieser Kritik annehmen. Im Kreise der großen Koalition (CDU und SPD) denkt man darüber nach, die Rolle des Verwaltersan dieser Stelle neu zu definieren und seine Vertretungsbefugnis nicht so weitreichend auszubauen wie ursprünglich geplant. Denn es soll auf jeden Fall eine „Entmachtung der Eigentümer“ vermieden werden. Offensichtlich scheint der Gesetzgeber die Linie an der Stelle zu ziehen, wo es um wichtige Maßnahmen (z.B. Vertragsabschlüsse bedeutender Verträgen) geht. Dies soll geschehen in Abgrenzung zu Maßnahmen, die nur „untergeordnete Bedeutung und ohne rechtliche Verpflichtungen“ sind. Alle vorgenannten Abgrenzungen scheinen noch sehr unscharf zu sein. Man darf gespannt sein, auf welcher Lösung sich die Koalition und später der Gesetzgeber festlegen.

Uneinig ist man sich bei der Frage, welchen Sachkundenachweis ein gewerblicher WEG-Verwalter beibringen muss. Ob und wenn ja in welchem Umfang dieser Nachweis zu erbringen ist, ist ebenso noch nicht klar. Auch hier ringen die Koalitionsbeteiligten um eine dauerhaft angemessene Lösung.

Ein besonderer Streitpunkt sind nach wie vor die Fragen zur Beschlussfassung und Durchführung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Denn hier möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass wegen der Änderung der Beschlussregelungen Eigentümer, die sich in der Minderheit befinden, teure Maßnahmen zu Lasten aller hinnehmen müssen. Denn das sogenannte Beschlussfähigkeitsquorum soll abgeschafft werden und die Beschlussmehrheit auf 50 % der anwesenden Wohnungseigentümer gesenkt werden. Mögliche Lösungen hierzu werden diskutiert und sind noch im Fluss. Man könnte an einen Katalog von Maßnahmen denken, die in jedem Fall einer gewissen Mehrheit der Gesellschafter bedürfen. Diese Maßnahmen kann man ob ihrer Gewichtigkeit auch noch mit entsprechenden Aufwandsgrenzen versehen, so dass sichergestellt werden kann, dass bei größeren und wesentlichen Anschaffungen alle Eigentümer eingebunden werden müssen.

Auch der Ablauf und das Prozedere einer WEG-Versammlung soll vereinfacht werden. In Zeiten von Corona dürfte hierbei insbesondere interessant sein, dass die Gemeinschaft beschließen können soll, dass einzelne Mitglieder online an einer Versammlung teilnehmen.

Wir berichten weiter.

Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper

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