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Abteilungen des Grundbuchs

Das Grundbuch ist in drei Abteilungen aufgeteilt, bezeichnet nach römischen Zahlen, also Abteilung I. (Eigentumsverhältnisse), Abteilung II. (Beschränkungen und Lasten) und Abteilung III. (Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden).

1.

Vor dem Bestandsverzeichnis, in der dieses Grundstück mit Gemarkung, Flur, Flurstück und Wirtschaftsart und Lage sowie Größe beschrieben ist, ist in Abteilung I. der Eigentümer eingetragen. Art der Eintragung können sein einmal die Auflassung, die Erbfolge oder ein Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren. Auflassung bedeutet die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums.

2.

In Abteilung II. werden die Lasten und Beschränkungen dieses Grundstücks vermerkt, sofern sie nicht in Abteilung III. eingetragen sind. Unter Lasten fallen u.a. die Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB, die Reallasten, Vorkaufsrechte, Nießbräuche, Erbbaurechte, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte sowie die Auflassungsvormerkung. Mit Beschränkungen sind gemeint, Vermerke betreffend Zwangsversteigerungen oder Insolvenzen, Nacherben, Testamentsvollstrecker sowie Sanierungs- und Umlegungen. Gibt es beim Miteigentum Verwaltungs- und Benutzungsregelungen, so sind die auch in Abteilung II. eingetragen.
3. Abteilung III. beinhaltet Vermerke über Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Praktisch am wichtigsten sind die eingetragenen Grundschulden. Wenn eine Baufinanzierung für den Erwerb dieses Grundstücks oder die Renovierung des Hauses auf dem Grundstück durchgeführt werden, wird in der Regel die Bank eine Grundschuld als Sicherung in Abteilung III. eintragen lassen.

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