Bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) handelt es sich um eine Rechtsverordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Bei der HOAI handelt es sich also um eine „Taxe“ im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB.
Was ein Architekt*in/Ingenieur*in schuldet, ergibt sich jedoch einzig und allein aus dem geschlossenen Architektenvertrag/Ingenieurvertrag, dessen Inhalt nach den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Vertragsrecht zu ermitteln bzw. auszulegen ist.
„Die HOAI lässt die Vertragsfreiheit grundsätzlich unberührt. Ob der Architekt überhaupt Honorar beanspruchen kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Erst wenn sein Anspruch dem Grunde nach feststeht, sind für die Berechnungen seines Entgelts die Bestimmungen der Verordnung anzuwenden (§ 1 HOAI).“
- BGH, Urteil vom 28. März 1985 – Az. VII ZR 180/84.
Der Anwendungsbereich der HOAI ist grundsätzlich eröffnet, sofern sich ein Architekt oder Ingenieur verpflichtet hat, Aufgaben zu erbringen, die in der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – Az. VII ZR 168/04).
Die HOAI bestimmt in § 6 Abs. 1 HOAI, dass sich das Honorar für die Grundleistungen grundsätzlich
- nach den anrechenbaren Kosten,
- nachdem jeweiligen Leistungsbild,
- nach der Honorarzone, der das Objekt oder die Leistung angehört,
- nach der maßgeblichen Honorartafel
- und bei Leistungsbestand zusätzlich nach dem Umbau- und Modernisierungszuschlag auf das Honorar richtet.