Der Gesetzgeber benutzt den Begriff letztwillige Verfügung und meint damit ein Testament, weil es ohne Widerruf das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt (§ 1937 BGB). Der Ausdruck umfasst auch alle einzelnen Anordnungen. Der Begriff Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Testament und Erbvertrag. Denn beide Formen gewähren dem Erblasser die Möglichkeit, die Weitergabe seines Vermögens zu gestalten. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Testament und dem Erbvertrag liegt in der Widerrufsmöglichkeit: Das Testament kann als einseitiges Rechtsgeschäft vom Erblasser jederzeit frei widerrufen werden (§ 2253 BGB). Ein gemeinschaftliches Testament bezüglich wechselseitiger Verfügungen kann grundsätzlich nur zeitlich beschränkt bis zum Tode des anderen oder des Ehegatten (§§ 2270, 2271 Abs. 2 BGB) widerrufen werden. Im Erbvertrag kann dagegen auch vertragsmäßig und damit unwiderruflich von Todes wegen verfügt werden (§§ 2278, 2289 ff. BGB).