1. Das Liegenschaftskataster ist die amtliche Einrichtung der Verzeichnisse der Grundstücke. Es ist Landesangelegenheit (§ 2 Abs. 1 GBO). Das Liegenschaftskataster setzt sich zusammen aus dem Katasterkartenwerk und den Katasterbüchern. Im Katasterkartenwerk werden die Grundstücke und Gebäude des Stadtgebietes dargestellt. In den Katasterbüchern werden sie beschrieben. Die Nachweise im Liegenschaftskataster über Gestalt, Größe und öffentliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung von Nutzungsarten beruhen auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessung) und örtlichen Erhebungen. Das Liegenschaftskataster wird durch Fortführung auf dem Laufenden gehalten. „Bodenflächenteile“ werden in Flurstück(e) und Gemarkung(en) bezeichnet.
2. Veränderungen an Liegenschaften.
Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme aller Veränderungen an den eingetragenen Liegenschaften und durch Berichtigungen fehlerhafter Angaben auf dem Laufenden gehalten. Veränderungen im Liegenschaftsbuch können sich ergeben aus:
- Katastervermessung, Feststellung und örtlichen Erhebungen der Vermessungsämter
- Sonstigen Vorgängen, die andere Stellen den Vermessungsämtern mitteilen
- Bodenordnungsmaßnahmen (Umlegung, Grenzlegung nach dem Baugesetzbuch)
- Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz
- Nachschätzungen
- Änderungen der Lagebezeichnungen
- Gerichtsentscheidungen
- Eigentumsübergänge oder Vermessung.
Berichtigungen erfolgen insbesondere bei:
- einem Fehler im Kataster, einem Aufnahmefehler
- einer Flächenberichtigung
- einem Zeichen-, Erfassungs-, Schreib- oder Rechenfehler (ohne Auswirkungen auf die Angaben der Flurstücksfläche)
- bei ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten
3. Veränderungen im Bestand und Begrenzung
a) Veränderungen
Eine Veränderung im Bestand der Flurstücke tritt ein, wenn ein Flurstück neu entsteht oder wenn ein bestehendes Flurstück wegfällt. Bei einer Veränderung in der Begrenzung eines Flurstücks wird das Flurstück durch einen Flächenzugang vergrößert oder durch einen Flächenabzug verkleinert. Solche Veränderungen und Veränderung der Flurstücknummer und der Flurstückfläche entstehen in der Regel durch Zerlegung oder Verschmelzung von Flurstücken.
b) Zerlegung
Zerlegung ist die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbständige Flurstücke sowie die Abtrennung eines Flurstücks unter zeitweiliger Verselbstständigung (Zuflurstück). Sie wird entweder zusammen mit einer entsprechenden rechtlichen Teilung des Grundstücks (Abschreibung eines Grundstücksteils) oder ohne solche Teilung (Flurstückszerlegung ohne Grundstücksteilung) vorgenommen. Eine Grundstückszerlegung ohne Grundstücksteilung kann aus katastertechnischen Gründen und ohne Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
c) Verschmelzung
Verschmelzung ist der katastertechnische Zusammenschluss eines Flurstücks oder Flurstückteils (Zuflurstück) mit einem anderen Flurstück oder Flurstückteil zu einem einzigen Flurstück. Diese Zusammenfassung von Flächen zu einem Flurstück mit Verschmelzung soll bewirken, dass die Zahl der Flurstücke möglichst niedrig bleibt und eine örtlich zusammenhängende einheitlich bewirtschaftete Bodenfläche eines Eigentümers nur ein Flurstück bildet. Die Verschmelzung setzt voraus, dass die zu verschmelzenden Flurstücke Teile desselben Grundstücks im rechtlichen Sinne sind.
d) Veränderungsnachweis-/ Information
Veränderungen in der katastertechnischen Beschreibung der Flurstücke sind Änderungen der Lagebezeichnung, der Nutzungsart, der Flächen der Flurstückabschnitte, der Beschreibung der Gebäude. Derartige Veränderungen an Liegenschaften im Bestand, in der Begrenzung und in der Beschreibung werden in einem Auszug dem Grundbuchamt als Fortschreibung des Liegenschaftskatasters (Veränderungsnachweis) mitgeteilt. Das Grundbuchamt nimmt derartige Veränderung in das Bestandsverzeichnis auf.
Das Grundbuchamt teilt dem Liegenschaftskataster Änderungen mit, soweit sie im Bestandsverzeichnis eine Veränderung der Grundstücke durch Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem Grundstück im rechtlichen Sinne nach § 890 Abs. 1 BGB sowie durch Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück nach § 890 Abs. 2 BGB mit sich bringen. Außerdem erhält das Liegenschaftskataster vom Grundbuchamt eine Nachricht, wenn sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben.