Bei größeren Immobilieninvestments sind nicht selten die Risiken, die damit einhergehen, höher als das Vermögen oder die Bereitschaft der Initiatoren, mit ihrem Vermögen für Fehlentwicklungen des Investments einzustehen. Daher werden in diesen Immobilienengagements oft Vereinbarungen mit den finanzierenden Banken oder mit dritten Gläubigern derart gefasst, dass die Haftung der Initiatoren und Gesellschafter allein auf das Gesellschaftsvermögen der entsprechenden Gesellschaft beschränkt ist. In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten non-recourse-Vereinbarung. Sie verbietet einen Rückgriff auf die Personen und das Vermögen der Gesellschaft.